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20. Dezember 2023

Hinweise zur Räum- und Streupflicht im Winter

Der nächste Schnee kommt gewiss. Deswegen weist die Stadt auf die Räum- und Streupflicht der Anlieger an öffentlichen Gehwegen hin. In der Streupflicht-Satzung der Stadt Schramberg ist verbindlich geregelt, wer, wo, wie und wann auf öffentlichen Flächen zu räumen und zu streuen hat.

So müssen Hauseigentümer oder Mieter und Pächter alle Wege, die an ihr Grundstück grenzen, von Eis und Schnee befreien. Sind keine Gehwege vorhanden, wie dies beispielsweise in verkehrsberuhigten Bereichen der Fall ist, so muss ein Streifen der Fahrbahn von einem Meter Breite ab Grundstücksgrenze freigehalten werden.
Die Räum- und Streupflicht trifft vor allem die Langschläfer hart, denn die Wege müssen unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte geräumt und gestreut werden, das heißt werktags vor 7 Uhr und bis 21 Uhr und an Sonn- und Feiertagen vor 8 Uhr bis 21 Uhr. Für die Schramberger Bürgerinnen und Bürger hat die Stadt auch in diesem Jahr wieder rund 49 Splitt-Kisten im Stadtgebiet aufgestellt. Daraus können die Anlieger das benötigte Streugut kostenlos zur Sicherung ihrer Gehwege entnehmen. Die städtische Streupflichtsatzung ist nachzulesen im Internet unter www.schramberg.de/de/buergerservice/satzungen.php

Die Winterdienst-Fahrerinnen und -Fahrer des Bauhofes geben jedes Jahr ebenfalls ihr Bestes. Damit die Verkehrsteilnehmer trotz widriger Witterungsverhältnisse so sicher wie möglich unterwegs sein können, sind sie dafür schon in den frühen Morgenstunden unterwegs. Allerdings ist der nicht einfache Job vor allem dann mit viel Stress verbunden, wenn Straßen am Fahrbahnrand zugeparkt sind, in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen geparkt wird oder PKWs trotz Halteverbot auf Wendeflächen abgestellt werden. Für die breiten Räumfahrzeuge ist dann oft kein Durchkommen mehr möglich. Verschärft wird die Situation häufig dadurch, dass vom Schneepflug zur Seite geräumte Schneehaufen die Fahrbahnen in ohnehin schmalen Straßen noch zusätzlich verengen. Deshalb bittet die Stadtverwaltung darum, Rücksicht zu nehmen und die Fahrzeuge so zu parken, dass eine Durchfahrt für Räumfahrzeuge mit großen Gerätschaften möglich ist. Hierfür muss ein Fahrstreifen mit einer Breite von mindestens drei Meter vorhanden sein. So können auch Schäden an parkenden Fahrzeugen vermieden werden.

Besonders neuralgische Stellen im Stadtgebiet, an denen es immer wieder zu Schwierigkeiten kommt und umständliches wie zeitraubendes Rangieren erforderlich ist, sind:

In der Talstadt:
Falkensteinstraße, Im Hagenwinkel, Schilteckstraße, Obere Sattelecke, Schlangenbühl, Tiersteinstraße, Uhlandstraße

In Sulgen:
Eschenweg, Dr.-Helmut- Junghans-Straße, Lärchenweg, Mozartstraße, Pappelweg, Scheffelweg, Schönblick, Tannenweg

In Tennenbronn:
Schillerstraße und Am Bergacker

In diesen Straßen werden abschnittsweise auch entsprechende Halteverbotsschilder aufgestellt.