Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

24. Juli 2023

Grillstellen ab sofort wieder frei - Pressemitteilung Forstamt Rottweil vom 24.07.2023

Aufhebung: Verbot des Feuermachens an öffentlichen Feuerstellen im Wald - durch die hohen Temperaturen und die damit verbundene extreme Trockenheit sperrte das Forstamt Rottweil am 20.06.2023 alle öffentlichen Feuerstellen im Waldgebiet.

Durch die hohen Temperaturen und die damit verbundene extreme Trockenheit sperrte das Forstamt Rottweil am 20.06.2023 alle öffentlichen Feuerstellen im Waldgebiet.

Aufgrund der angekündigten Niederschläge und niedrigeren Temperaturen wird sich die Waldbrandgefährdung entspannen, die Benutzung aller öffentlichen Feuerstellen im Wald wird ab heute wieder freigegeben.

Wir bitten jedoch auch weiterhin um Beachtung folgender Hinweise:

- Vom 1. März bis 31. Oktober gilt im Wald ein grundsätzliches Rauchverbot.
- Feuermachen ist nur an den offiziellen Feuerstellen erlaubt, diese erkennen Sie daran, dass hier baulich entsprechende Grillmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
- Verboten ist das Grillen im Wald auf mitgebrachten Gartengrillgeräten.
- Offenes Feuer muss mindestens 100 m vom Waldrand entfernt sein.
Auf eigenen Grundstücken reduziert sich dieser Abstand auf 30 m.
Außerdem sind noch folgende Mindestabstände einzuhalten:

• 200 m von Autobahnen
• 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
• 50 m von Gebäuden
- Auch beim Unterhalten eines Feuers an erlaubten Stellen muss dieses immer beaufsichtigt und vor dem Verlassen vollständig gelöscht werden.
- Flaschen und Scherben können wie Brenngläser wirken und müssen deshalb nach einer Rast wieder mitgenommen werden.

Das Verbrennen von Reisig und Ästen im Rahmen der Borkenkäferbekämpfung darf nur bei nasser Witterung durchgeführt werden und ist bei der zuständigen Gemeinde (Ortspolizeibehörde) rechtzeitig vorher anzumelden.

Im Brandfall sind sofort die Feuerwehr (112) und das Forstamt Rottweil (Tel.Nr. 0741/ 244 510) zu informieren.