Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Geburt

Details

Die Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.


Entbindung im Krankenhaus
Findet die Entbindung in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung statt, zeigt die Leitung des Hauses die Geburt beim Standesamt an.


Mündliche Geburtsanzeige (bei Geburten außerhalb eines Krankenhauses oder sonstiger Einrichtung)

  • Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers

  • Jeder sorgeberechtigte Elternteil ist zur Anzeige verpflichtet

  • Bei Verhinderung trifft die Anzeigepflicht jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist

  • Diese Anzeige ist persönlich beim zuständigen Standesamt abzugeben

  • Der Anzeigende muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweien

Begriffe im Kontext

Geburt, Baby, Neugeborenen, Kind