Einsicht ins Grundbuch, einfache oder amtliche Grundbuchauszüge
Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise
wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (z.B. Grundrechte oder Dienstbarkeiten) oder
ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt. Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.
einfacher unbeglaubigter Ausdruck aus dem Grundbuch: 10,00 EUR
beglaubigter oder amtlicher Ausdruck aus dem Grundbuch: 20,00 EUR
Die Gebühren sind in bar zu entrichten.
Die einzelnen Kostenarten knnen sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.
Sofern es Ihnen nicht möglich ist, bei uns vorbei zu kommen, können Sie den u.a. Antrag auf einen Grundbuchauszug mit einer Ausweiskopie an uns übersenden. Den jeweiligen Betrag überweisen Sie dann vorab auf IBAN DE96 6425 0040 0000 5000 98. Geben Sie hierbei das AZ.: 9900008 an. Wir werden den geforderten Grundbuchauszug nach Geldeingang an Sie rausschicken.
Sie müssen Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstückes oder Gebäudes sein, oder ein berechtigtes Interesse haben (Nachweise sind vorzulegen).
gültiger Personalausweis oder Reisepass
wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt (Erbschein etc.)
wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers
Sie möchten einen Grundbuchauszug beantragen? Dies können Sie persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes, oder schriftlich mit dem u.a. Formular tun. Hier wäre eine Kopie des aktuell gültigen Ausweisdokumentes beizulegen.
Der Antrag kann per Post an die Stadt Schramberg, Hautstraße 25, 78713 Schramberg gesandt werden, oder per Fac 07422/29-209. Eine Mail an info@schramberg.de ist ebenfalls möglich.
Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. EIne Vollmacht können Sie für diesen Einzelfalls oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.
Das Grundbuch wird maschinell geführt. Die Grundbucheinsichtsstellen können Ihnen Ausdrucke nur für den Bezirk der Gemarkung Schramberg erstellen.
Als antragstellende Person können Sie sich den Ausdruck auch von dem grundbuchführenden Amtsgericht Sigmaringen als Datei elektronisch schicken lassen. Grundbucheinsichtsstellen sind nicht berechtigt, einen Grundbuchausdruck elektronisch zu übermitteln.
Weitere Informationen erhalten Sie beim für Schramberg zuständigen Grundbuchamt beim Amtsgericht Sigmaringen:
Amtsgericht Sigmaringen
Fidelis-Graf-Straße 2
72488 Sigmaringen
Telefon / Fax / email
Tel.: 07571 / 1821 - 250
Fax: 07571 / 1821 - 299
email: poststelle@gbasigmaringen.justiz.bwl.de