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Die Vaterschaft kann anerkannt werden:
zum Kind einer nicht verheirateten Mutter
zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren worden ist.
Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden und kann persönlich bei einer der folgenden Stellen abgegeben werden:
bei jedem Standesamt
bei jedem Jugendamt
bei allen Amtsgerichten
bei allen Notaren
Bei welcher zuständigen Stelle sie dies erklären und beurkunden lassen, bleibt Ihnen überlassen.
Beim Jugendamt oder Standesamt erfolgt die Beurkundung der Vaterschaft gebührenfrei. Die Beurkundung beim Notar oder Amtsgericht ist kostenpflichtig.
Wenn Sie die Anerkennung der Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt vornehmen, können Sie gleichzeitig auch eine Erklärung über das Sorgerecht abgegeben, wenn dies gewünscht wird.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist jederzeit - auch schon vor der Geburt des Kindes - möglich. Rechtsfolgen der Anerkennung (z.B. Unterhaltsansprüche, Staatsangehörigkeit des Kindes) können jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die Anerkennung wirksam ist.
Das Kind hat rechtlich gesehen noch keinen Vater. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam.
Für die Anerkennungserklärung des Vaters:
gültiger Personalausweis oder Reisepass des Vaters
Geburtsurkunde des Anerkennenden oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
Für die Zustimmungsklärung der Mutter:
gültiger Personalausweis oder Reisepass der Mutter
wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
für weitere Zustimmungserklärungen (z.B. von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
gültiger Personalausweis oder Reisepass des Erklärenden
beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird
eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter
Die Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie persönlich in Anwesenheit einer Urkundsperson erklären. Sie können sich nicht durch Dritte vertreten lassen. Sind Sie minderjährig, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter der Anerkennung zustimmen.
Für die Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Ist die Mutter minderjährig, ist neben ihrer Zustimmung auch die ihres gesetzlichen Vertreters notwendig.
Auch die Zustimmung der Mutter - sowie bei Minderjährigkeit die Zustimmung ihrer Eltern - muss persönlich erfolgen und öffentlich bei einer der oben genannten Stellen beurkundet werden.
Hinweis: Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind.
Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt wird, wird der Name des Vaters auch in die Geburtsurkunde eingetragen. Erfolgt die Anerkennung nach der Geburt, muss eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden.