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Personenstandsurkunden

Details

Personenstandsangelegenheiten

Mit dem Begriff Personenstandswesen werden heute allgemein die verschiedenen Tätigkeiten des Standesbeamten umschrieben. Das war nicht immer so in Deutschland. Vor 1875 war sr Aufgabe der Geistlichen, Tauf-, Trau- und Totenbücher zu führen. Erst mit dem Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 06.02.1875 wurde zum 01.01.1876 die Beurkundung der Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle ausschließlich den vom Staat bestellten Standesbeamten als Aufgabe übertragen.

Seit mehr als 125 Jahren ist deshalb die Personenstandsbuchführung eine staatliche Angelegenheit, die den Gemeinden und Städten zur Durchführung übertragen wurde. Die Standesämter stellen aus den Personenstandsregistern, die durch ergänzende Beurkundungen auf dem Laufengen gehalten werden, an Beteiligte und berechtigte Dritte auf Antrag entsprechende Urkunden aus.

Personenstandsregister

Der Personenstand einer Person umfasst die Daten über die Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen. Personenstandsregister wiederum sind das Geburtenregister, das Eheregister, das Lebenspartnerschaftsregister und das Sterberegister. Für die Führung dieser Bücher gibt es keine ersatzweise Zuständigkeit eines anderen Organs, weshalb damit die unabhängige Stellung des Standesbeamten als Urkundsperson verbunden ist.

Zum 01.01.2009 wurde das Personenstandsgesetz (PStG) in wesentlichen Teilen geändert.

Die bis zum 31.12.2008 angelegten Familienbücher (nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Famiie) werden als Eheregister bezüglich der Ehegatten (nicht bezüglich der Kinder) bei den Eheschließungsstandesämtern fortgeführt.

Die Personenstandsregister werden vom Standesamt nur noch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fortführungsfrist von

  • 110 Jahren für Geburtenregister

  • 80 Jahren für Eheregister

  • 30 Jahren für Sterberegister

aktuell gehalten. Hieraus erteilt das Standesamt Auskunft. Ältere Personenstandseinträge können beim Archiv eingesehen werden.

Personenstandsurkunden

Mit der Beurkundung des Personenstandes durch Eintragung in die Personenstandsregister werden öffentliche Urkunden errichtet, die als beweiskräftige Unterlagen den in den Beurkundungen genannten Personen, berechtigten Dritten oder Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen. Die aus den Personenstandsregistern ausgestellten Personenstandsurkunden (beglaubigter Ausdruck aus dem Register, Geburtsurkunde, Eheurkunde, Lebenpartnerschaftsurkunde, Sterbeurkunde) haben dieselbe Beweiskraft wie die Personenstandsregister.

Öffentliche Beglaubigungen

Der Standesbeamte ist durch gesetzliche Ermächtigung befugt, weitere Aufgaben, nämlich die öffentliche Beglaubigung oder öffentliche Beurkundung personenstandsrechtlich relevanter Erklärungen zu beurkunden. Hierunter fallen neben Erklärungen zum Namen auch persönliche Willenserklärungen (z.B. Vaterschaftsanerkennungen, Kirchenaustritte), die jedoch auch bei anderen Urkundsbeamten (z.B. Notar) abgegeben werden können.

Hinweise

Als Nachwies bringen Sie bitte Ihren Ausweis in Papierform mit oder senden Sie uns diesen per Mail

Begriffe im Kontext

Eheurkunde, Heiratsurkunde, Personenstand, Urkunden, Personenstand, Personenstandregister, Beglaubigung