Namenserteilung nach deutschem Recht
Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht: Das Kind erhält grundsätzlich den Ehenamen der verheirateten Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind nicht verheiratet, muss der Familienname eines Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
Alleiniges Sorgerecht: Das Kind erhält den Namen des sorgeberechtigten Elternteils. Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind auch den Familiennamen des Vaters erteilen, wenn dieser zustimmt. (Voraussetzung: Vaterschaftsanerkennung)
Namenserteilung nach ausländischem Recht
Bei einem ausländischen Kind richtet sich die Namenserteilung nach dem Recht des Staates, dem es angehört: nähere Auskünfte erteilt das zuständige Standesamt.