Insbesondere folgende Erkärungen sind personenstandsrechtlich relevant und möglich:
Erklärung der Ehegatten zur Namensführung in der Ehe
Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
Widerruf der vorgenannten Erklärung
Wiederannahme eines früheren Namens
Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern
Nachträgliche Bestimmug des Geburtsnamens eines Kindes