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Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären

Details

Die Erklärung des Kirchenaustrittes kann bei folgenden Stellen erkärt werden:

  • vor dem Standesamtes des Wohnortes

  • vor jedem Notar

Die Erklärung kann nur persönlich zur Niederschrift abgegeben werden. Ein Vordruck kann nicht zugesandt werden.

Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt; Kinder ab 12 Jahre müssen anwesend sein und einwilligen.

Der Kirchenaustritt wird steuerrechtlich ab dem Folgemonat der Austrittserklärung wirksam.

Begriffe im Kontext

Kirchenaustritt, Kirchensteuer