Die Erklärung des Kirchenaustrittes kann bei folgenden Stellen erkärt werden:
vor dem Standesamtes des Wohnortes
vor jedem Notar
Die Erklärung kann nur persönlich zur Niederschrift abgegeben werden. Ein Vordruck kann nicht zugesandt werden.
Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt; Kinder ab 12 Jahre müssen anwesend sein und einwilligen.
Der Kirchenaustritt wird steuerrechtlich ab dem Folgemonat der Austrittserklärung wirksam.