Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Das kann beispielweise der Fall sein, wenn bei einem Bauvorhaben Abstandsflächen oder Erschließungsflächen nicht auf dem eigenen Grundstück vorhanden sind. Wenn diese fehlende Fläche vom Nachbarn auf seinem Grundstück übernommen werden, heißt dies „Baulast“.
Arten von Baulasten sind zum Beispiel:
Abstands-Baulast
Überfahrts-Baulast (Geh- und Fahrrecht)
Leitungs-Baulast
Anbau-Baulast
Vereinigungs-Baulast
Stellplatzverpflichtung auf fremden Grundstücken
Nutzungsbeschränkungen
sonstige gewerblich genutzte Gebäude ab einer bestimmten Nutzfläche.
Die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist nur bei berechtigtem Interesse möglich.
Eine Positivliste wird nicht geführt.