Ist eine/ein Deutsche/r im Ausland geboren, kann beim Standesamt ein Antrag auf Nachbeurkundung im Geburtenregister gestellt werden. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner/in oder Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat.