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Der Betrieb eines vorübergehenden kurzfristigen Ausschanks beziehungsweise einer vorübergehenden kurzfristigen gastronomischen Tätigkeit darf in Baden‑Württemberg ausschließlich aus besonderem Anlass erfolgen (z. B. Stadtfest, Weihnachtsmarkt, Vereinsveranstaltung). Der Anlass ist in einer Anzeige eindeutig darzustellen. Dasselbe gilt auch für gastronomisch tätige Reisegewerbekarteninhaber, die lediglich vorübergehend außerhalb festgesetzter Märkte Essen anbieten.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus unter Gaststättenrecht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
Der Antrag ist etwa 14 Tage vor der Veranstaltung zu stellen