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Der Betrieb eines vorübergehenden kurzfristigen Ausschanks beziehungsweise einer vorübergehenden kurzfristigen gastronomischen Tätigkeit darf in Baden‑Württemberg ausschließlich aus besonderem Anlass erfolgen (z. B. Stadtfest, Weihnachtsmarkt, Vereinsveranstaltung). Der Anlass ist in einer Anzeige eindeutig darzustellen. Dasselbe gilt auch für gastronomisch tätige Reisegewerbekarteninhaber, die lediglich vorübergehend außerhalb festgesetzter Märkte Essen anbieten.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus unter Gaststättenrecht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Ihre Anzeige selbst gilt als Genehmigung aus Sicht der Gaststättenbehörde, somit erhalten Sie keine gesonderte Erlaubnis.
Für Groß-/ Risikoveranstaltungen kommen durch die Baurechts- und Polizeibehörde gesonderte Erlaubnisse in Betracht. Diese würden, falls notwendig, direkt mit Ihnen in Kontakt treten.
Es besteht jederzeit die Möglichkeit, dass durch die Gaststättenbehörde oder die zu informierenden Behörden eigene Auflagen/Anordnungen oder Einschränkungen/Untersagungen festlegt werden können.
Der Antrag ist etwa 14 Tage vor der Veranstaltung zu stellen
FAQ
Was stellt einen besonderen Anlass dar?
Ein solcher liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis (nicht länger als 1 Monat und max. 1x jährlich) anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt [z.B. Fasnet, Festivals, Schützenfeste, Stadtfeste, Weihnachtsmärkte]
Was fällt unter Private Veranstaltung? => keine Anzeige
Teilnehmer: geladene Gäste, die eine Verbindung zum Veranstalter oder zueinander haben (z.B. Freunde, Familie, enge Kollegen).
Zugang: Nur für eingeladene Personen; oft durch Gästelisten kontrolliert.
Beispiele: Geburtstagsfeiern, Hochzeiten
Was fällt unter Öffentliche Veranstaltungen? => Anzeigepflicht
Teilnehmer: Jeder kann teilnehmen, unabhängig von persönlicher Beziehung zum Veranstalter.
Zugang: Beworben über Flyer, Plakate, Online-Werbung; oft Eintrittskarten.
Grundsätzlich: bei Abgabe von Speisen und/oder Getränken (egal ob mit/ohne Alkohol) gegen Entgelt, Spende oder pauschale Gegenleistungen
Beispiele: Stadtfeste, Märkte, Konzerte