Diese Abgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht direkt an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind und auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung zunächst die Stadt anstelle des Einleiters nach dem Landesabwasserabgabengesetz abgabepflichtig ist.
Hierbei handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um solche Abwässer, die entweder aus einer nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden
Kleinkläranlage oder sonstigen nicht mängelfreien Abwasserbehandlungsanlagen (z. B. geschlossene Gruben mit Überlauf) in einen Vorfluter abfließen.
Wenn Sie Fragen zur Veranlagung haben, so wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Umwelt und Technik, Herrn Bauknecht.
Wenn es um die Satzung oder einzelne Satzungsregelungen geht, wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Recht und Sicherheit, Frau Niebel