Kulturdenkmale sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
In Schramberg (mit Stadtteilen) sind 280 Kulturdenkmale in einer Denkmalliste erfasst. Hinzu kommen 14 Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung, die im Denkmalbuch eingetragen worden sind.
Nach dem Denkmalschutzgesetz darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde (Fachbereich Recht und Sicherheit, Abteilung Baurecht und Bauverwaltung)
zerstört oder beseitigt werden,
in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder
aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit dies für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
Sind innere und äußere Veränderungen an einem Kulturdenkmal vorgesehen (auch alle Maßnahmen, die auf das Erscheinungsbild von Einfluss sind, wie z. B. Fassadensanierung, Farbgebung, Fensteränderung), so sind diese beim Fachbereich Recht und Sicherheit, Abteilung Baurecht und Bauverwaltung, mindestens 6 Wochen vor Ausführungsbeginn zu beantragen.
Gegebenenfalls erteilt der Fachbereich die erforderliche Denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Diese ist auch erforderlich, um eventuell eine erhöhte steuerliche Absetzungsmöglichkeit nutzen zu können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Zuschuss beantragt werden. Auskunft hierzu erteilt das Regierungspräsidium Freiburg, Referat Denkmalpflege.
Zu beachten ist, dass für die vorgesehenen Maßnahmen eventuell auch ein Antrag auf Baugenehmigung erforderlich wird. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung die denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Zustimmung mit ein.
Kosten/Leistung