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Gem. § 17 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) ist für bauliche Anlagen eine Prüfung der bautechnischen Nachweise durchzuführen.
Seit 2025 werden baurechtliche Antragsverfahren elektronisch über das virtuelle Bauamt Baden-Württemberg eingereicht. Bei den "statischen Unterlagen", der Tragwerksplanung etc. findet die Einreichung und der weitere Datenaustausch grundsätzlich über die Plattform "ELBA" statt. Zugang zu dieser Plattform haben die Fachbüros (Statiker, Prüfingenieure etc.) und die Baurechtsbehörde. Die erforderlichen Unterlagen werden deshalb im Verfahren über diese Plattform hochgeladen und ausgetauscht.
Die Baurechtsbehörde Schramberg beauftragt im Vorfeld einen zugelassenen Prüfingenieur mit der Prüfung und ggf. Überwachung.
Noch laufende "Altverfahren" sind dagegen noch mit der bisherigen Arbeitsweise in der Bearbeitung; bisher lief das Verfahren folgendermaßen ab:
Im Baugenehmigungsverfahren wurden die bautechnischen Nachweise 2-fach an die Baurechtsbehörde gegeben . Die Baurechtsbehörde Schramberg beauftragte einen zugelassenen Prüfingenieur mit der Prüfung und ggf. Überwachung.
Im Kenntnisgabeverfahren und vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist nur die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Ist das Bauvorhaben prüfpflichtig, hat der Bauherr die Prüfung (von einer zugelassenen Stelle) selbst zu beauftragen. Der Prüfbericht ist der Baurechtsbehörde vorzulegen. Die bautechnischen Nachweise sind der Baurechtsbehörde vorzulegen.
Sofern die Prüfpflicht besteht, kann eine Baufreigabe erst nach Vorliegen des Prüfberichtes bei der Baurechtsbehörde erteilt werden. (Weitere Voraussetzungen sind vom Einzelvorhaben abhängig.)
Die Vorhaben, bei denen die Prüfpflicht entfällt bzw. entfallen kann, sind in § 18 LBOVVO geregelt.
Örtliche Zuständigkeit:
Asprion, Wolfgang: Talstadt, Tennenbronn, Waldmössingen
Giese, Mandy: Heiligenbronn, Schönbronn, Sulgen
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)