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Statische Prüfung

Details

Gem. § 17 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) ist für bauliche Anlagen eine Prüfung der bautechnischen Nachweise durchzuführen.
 
Im Baugenehmigungsverfahren müssen hierfür die bautechnischen Nachweise 2-fach an die Baurechtsbehörde gegeben werden. Die Baurechtsbehörde Schramberg beauftragt einen zugelassenen Prüfingenieur mit der Prüfung und ggf. Überwachung.
 
Im Kenntnisgabeverfahren und vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist nur die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Ist das Bauvorhaben prüfpflichtig,  hat der Bauherr die Prüfung (von einer zugelassenen Stelle) selbst zu beauftragen. Der Prüfbericht ist der Baurechtsbehörde vorzulegen. Die bautechnischen Nachweise sind der Baurechtsbehörde vorzulegen.
 
Sofern die Prüfpflicht besteht, kann eine Baufreigabe erst nach Vorliegen des Prüfberichtes  bei der Baurechtsbehörde erteilt werden. (Weitere Voraussetzungen sind vom Einzelvorhaben abhängig.)
 
Die Vorhaben, bei denen die Prüfpflicht entfällt bzw. entfallen kann, sind in § 18 LBOVVO geregelt. Bei diesen Bauvorhaben sind die bautechnischen Nachweise 1-fach bei der Baurechtsbehörde einzureichen.

Begriffe im Kontext

bautechnische Nachweise, Statik