Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Kenntnisgabeverfahren

Details

Ab 01.01.2025 erfolgt die digitale Antragstellung an die Baurechtsbehörde Schramberg über die bundesweit eingeführte zentrale Plattform zur digitalen Baugenehmigung. Diese wird in Baden-Württemberg als Virtuelles Bauamt (ViBa BW) bezeichnet. Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgenden Informationen und Vorgaben zur digitalen Antragstellung.

Zur digitalen Antragstellung gelangen Sie über den folgenden Link: https://bw.digitalebaugenehmigung.de/schramberg/

 

Beschreibungen, die das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg (MLW) herausgegeben hat, finden Sie unter den untenstehenden Links.

Anwendungsfall Antragstellung Architekt: file:///C:/Users/srb6005/Downloads/Bauen_Anwendungsfall_Antragstellung_Entwurfsverfasser.pdf

Anwendungsfall Antragstellung Bauherrenschaft: file:///C:/Users/srb6005/Downloads/Bauen_Anwendungsfall_Antragstellung_Bauherr.pdf

 

Bei allen Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind und für die keine Baugenehmigungspflicht besteht bzw. das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht zum Tragen kommt, kann das Kenntnisgabeverfahren angewendet werden.
 
Für die Errichtung von

  • Wohngebäuden,

  • Sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,

  • Sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,

  • Nebengebäude und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3, ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, sofern das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und für das betreffende Gebiet keine Veränderungssperre erlassen wurde. Qualifiziert ist ein Bebauungsplan dann, wenn er nach dem 29.06.1961 erlassen wurde und bestimmte Mindestfestsetzungen enthält.
 
Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben. Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde erfolgen. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen.

Wichtig:

  1. Seit der LBO-Reform 2025 steht der Widerspruch nicht mehr als Rechtsbehelf offen; das Rechtsmittel ist jetzt die Klage beim Verwaltungsgericht.

  2. Seit Ende Oktober 2025 hat der Bundesgesetzgeber den sogenannten "Bauturbo" in Kraft gesetzt. Es handelt sich um das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung.

    Die Neuregelungen dieses Gesetzes ermöglichen in bestimmten Fällen eine weiterreichende Befreiungsmöglichkeit, als dies bislang der Fall war. Die konkreten Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden. Wichtig zu wissen ist, dass die "Beschleunigung" sich nicht auf die Fristen und Bearbeitungszeiten des Baugenehmigungsverfahrens der LBO bezieht. Die Beschleunigung bezieht sich auf die Möglichkeit (bei Vorliegen der Voraussetzungen) ohne Bebauungsplanänderung einen Bauantrag über die genannte Befreiung genehmigt bekommen zu können. Das heißt, die Beschleunigung bezieht sich auf diesen "Wegfall" der früher nötigen Bebauungsplanänderung.

Fristen

Die Vollständigkeitsbestätigung oder Nachforderung von Unterlagen erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Arbeitstagen.
 
Nach Bestätigung des Einganges der vollständigen Unterlagen kann der Bauherr

  • bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, nach 2 Wochen

  • ansonsten nach einem Monat

mit dem Bau bzw. Abbruch beginnen.
 
Voraussetzung ist ferner, dass der Baubeginn bis zu diesem Zeitpunkt vom Fachbereich nicht untersagt wurde.

Unterlagen

Verfahrensablauf

  • Die Antragsstellung erfolgt wie oben beschrieben über das virtuelle Bauamt Baden-Württemberg.

  • Die Genehmigungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Sind die Unterlagen vollständig, wird der die Genehmigungsbehörde dies dem Bauherrn bestätigen. Sind sie unvollständig, wird der Bauherr über diesen Mangel unterrichtet.

  • Ferner führt die Genehmigungsbehörde die Nachbarbeteiligung im Rahmen der Regelungen der Landesbauordnung durch.

  • Mit dem Bau kann begonnen werden, sobald dem Bauherrn das Bauschild – der sogenannte Grüne Punkt – erteilt wurde.

  • Zu beachten sind unter anderem auch die Forderungen aus dem Gebäude-Energie-Gesetz (GEG), der Photovoltaikpflichtverordnung, dem Klimaschutzgesetz, etc.

Soweit Sie Fragen haben, stellen Sie diese unter baurecht@schramberg.de.