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Kenntnisgabeverfahren

Details

Ab 01.01.2025 erfolgt die digitale Antragstellung an die Baurechtsbehörde Schramberg über die bundesweit eingeführte zentrale Plattform zur digitalen Baugenehmigung. Diese wird in Baden-Württemberg als Virtuelles Bauamt (ViBa BW) bezeichnet. Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgenden Informationen und Vorgaben zur digitalen Antragstellung.

Zur digitalen Antragstellung gelangen Sie über den folgenden Link: https://bw.digitalebaugenehmigung.de/schramberg/

 

Beschreibungen, die das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg (MLW) herausgegeben hat, finden Sie unter den untenstehenden Links.

Anwendungsfall Antragstellung Architekt: file:///C:/Users/srb6005/Downloads/Bauen_Anwendungsfall_Antragstellung_Entwurfsverfasser.pdf

Anwendungsfall Antragstellung Bauherrenschaft: file:///C:/Users/srb6005/Downloads/Bauen_Anwendungsfall_Antragstellung_Bauherr.pdf

 

Bei allen Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind und für die keine Baugenehmigungspflicht besteht bzw. das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht zum Tragen kommt, kann das Kenntnisgabeverfahren angewendet werden.
 
Für die Errichtung von

  • Wohngebäuden,

  • Sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,

  • Sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,

  • Nebengebäude und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3, ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, sofern das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und für das betreffende Gebiet keine Veränderungssperre erlassen wurde. Qualifiziert ist ein Bebauungsplan dann, wenn er nach dem 29.06.1961 erlassen wurde und bestimmte Mindestfestsetzungen enthält.
 
Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben. Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde erfolgen. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen.

Begriffe im Kontext

Bauvorhaben, Baugenehmigung,