Digitalisierung der baurechtlichen Verfahren
Seit 01.01.2022 sieht die Landesbauordnung vor, dass Anträge digital gestellt und Bauvorlagen ebenfalls digital eingereicht werden können.
Die Baurechtsbehörde Schramberg wird im Lauf des Jahres 2023 generell auf die digitale Bearbeitung umsteigen. Bis dahin ist eine Antragstellung und Einreichung von Bauvorlagen in analoger Papierform (noch) die Regel. Weitere Informationen finden Sie – sobald diese konkretisiert möglich sind – hier auf der homepage.
Sie werden dann u.a. darüber informiert, welche Dateiformate, Dateistrukturen und „-benennungen“ für die Bearbeitung ausschließlich verwendet werden können – und welche Übermittlungswege möglich und zugelassen sind. Die Baurechtsbehörden im Landkreis Rottweil legen diese „technischen Vorgaben“ zur Zeit einheitlich fest. So haben Sie als Bauherr und/oder Entwurfsverfasser im Landkreis einheitliche Angaben und können überall mit denselben Rahmenbedingungen arbeiten.“
Bei allen Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind und für die keine Baugenehmigungspflicht besteht bzw. das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht zum Tragen kommt, kann das Kenntnisgabeverfahren angewendet werden.
Für die Errichtung von
Wohngebäuden,
Sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
Sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
Nebengebäude und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3, ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, sofern das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und für das betreffende Gebiet keine Veränderungssperre erlassen wurde. Qualifiziert ist ein Bebauungsplan dann, wenn er nach dem 29.06.1961 erlassen wurde und bestimmte Mindestfestsetzungen enthält.
Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben. Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde erfolgen. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen.