Für eine Reihe von untergeordneten Baumaßnahmen benötigen Sie weder ein Baugenehmigungsverfahren, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren noch ein Kenntnisgabeverfahren (verfahrensfreie Vorhaben). Verfahrensfrei heißt dabei lediglich, dass ein behördliches Prüfverfahren nicht beantragt werden muss. Die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind aber auch bei verfahrensfreien Maßnahmen eigenverantwortlich zu beachten. Dies gilt z. B. für die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Einhaltung der Abstandsflächen nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), die Maßnahmen der Standsicherheit, Bauverbote aus naturschutzrechtlichen, denkmalschutzrechtlichen, straßen- bzw. straßenverkehrsrechtlichen Regelungen oder anderen Rechtsgebieten .
Verfahrensfreiheit bedeutet nicht, dass das Vorhaben „in jedem Fall“ zulässig ist!
Alle verfahrensfreien Vorhaben müssen sämtliche gesetzlichen Regelungen und technischen Vorgaben entsprechen. Der Bauherr muss diese eigenverantwortlich prüfen und einhalten. Oft bestehen auch generelle Bauverbote oder es werden Befreiungsanträge erforderlich (z.B. von Bebauungsplanfestsetzungen etc.)