Falls ein Bauherr im Überschwemmungsgebiet eine Bebauung plant, so kann er eine Ausnahmeregelung beantragen. Diese ist in jedem Fall als „Einzelfall“ zu entscheiden und zuvor die konkreten Bedingungen vor Ort zu prüfen.
In Überschwemmungsgebieten ist – unabhängig vom Erfordernis eines baurechtlichen Verfahrens – für die Errichtung eines Gebäudes immer eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur erteilt werden kann, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens (bei Vorhaben, die keine baurechtliche Entscheidung erfordern, im isolierten wasserrechtlichen Verfahren) ist hierfür vom Bauherrn durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass die Hochwasserrückhaltung nicht maßgeblich beeinträchtigt und verloren gehender Retentionsraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird; die Situation bei Hochwasser (Wasserstand, Abfluss und bestehender Hochwasserschutz) sich nicht nachteilig verändert oder beeinträchtigt wird und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird.
Dazu gehören die Bemessung des zu ersetzenden Retentionsvolumens und Aussagen zum vorgesehenen Ausgleich; die Bewertungen zu den Auswirkungen bei einem Hochwasser (Bemessungsgröße HQ 100) insbesondere zum Abfluss und den Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger sowie ggf. weitere Betroffene. Schließlich müssen die Planungen sachgerechte und in sich stimmige, konkrete Aussagen zu hochwassergerechtem Bauen (insbesondere für Kellerräume und -fenster, Abwasser- und Heizungsanlagen, Elektroinstallationen, usw.) beinhalten. Die Linie des HQ 100 sollte in allen Lageplänen und Gebäudeschnitten eingetragen sein. Ferner sind Angaben zur Standsicherheit bei Hochwasserfällen und in möglicher Strömung erforderlich.
Wichtige Voraussetzung für eine – jedoch nur ggf. und keinesfalls regelmäßig mögliche - Ausnahmegenehmigung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist, dass Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird.
Weitere Informationen können Sie auch in der Informationsschrift „Bauen bei Hochwasserrisiken und in Überschwemmungsgebieten“ des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft unter www.hochwasserbw.de nachlesen.
Die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nach § 78 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzlich verboten (siehe Entwürfe der Hochwassergefahrenkarten unter www.lubw.de).
Dies gilt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ebenso wie im unbeplanten Innenbereich und im (landwirtschaftlichen) Außenbereich.