Wenn die genehmigte Nutzung im Gebäude bzw. in Teilen des Gebäudes geändert werden soll, spricht man von einer Nutzungsänderung (z. B. vorher Wohnung – nachher Rechtsanwaltsbüro, vorher Keller nachher Wohnung).
Die Nutzungsänderung steht grundsätzlich der Errichtung eines Gebäudes gleich. In Betracht kommt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren - es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei.
Verfahrensfrei ist eine Nutzungsänderung in zwei Fällen:
Für die neue Nutzung gelten keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung.
Durch die neue Nutzung wird zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen.
Das heißt, ob ein Antrag im Baugenehmigungsverfahren, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder im Kenntnisgabeverfahren gestellt werden muss, lässt der Bauherr bei der Baurechtsbehörde prüfen.
Es kann in Einzelfällen auch möglich sein, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen!