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Entwässerungsgenehmigung

Details

Die Herstellung oder die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen und der Anschluss an die öffentliche Kanalisation bedarf einer Genehmigung nach § 15 der städtischen Abwassersatzung.

Unterlagen

Die Unterlagen finden Sie in § 15 der Abwassersatzung, hier ein Auszug.

a) Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und

Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen und geplanten weiteren

Entwässerungsanlagen, Abscheider, Kleinkläranlagen, geschlossenen Gruben, Brunnen, usw.; b) Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Fachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;

c) Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefälleverhältnisse, der Höhenlage der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals einschließlich Schächte, bezogen auf Normalnull). Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals einschließlich Schächte, Lage der Anschlussstelle) sind bei der Stadt einzuholen oder, wenn nicht vorhanden, vor Ort durch den Antragsteller bzw. dessen Planer auf zu messen.

d) im Falle einer beabsichtigten Versickerung von auf Dachflächen und befestigten Grundstücksflächen anfallendem Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zusätzlich folgende Planungsunterlagen: ein Erläuterungsbericht, ein Übersichtslageplan, eine Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-DVWK-Arbeitsblatt A 138, Ermittlungen der Wassermenge (unter Angabe des Bemessungsregens, der Flächengrößen, der Art der Flächenbefestigung), ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit Darstellung der Entwässerung einschließlich der Versickerungsanlagen sowie eine Detailzeichnung der Versickerungsanlage.

Rechtsgrundlagen