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Bauvoranfrageverfahren

Details

Die Landesbauordnung (LBO) regelt in § 57 das Verfahren zur formellen Bauvoranfrage (Bauvorbescheid). Den Antrag stellen Sie bitte über ViBA BA.

Darüber hinaus haben Sie in Schramberg die Möglichkeit, eine formlose Anfrage an die Baurechtsbehörde Schramberg zu stellen; hierbei handelt es sich um eine Serviceleistung.

Diese beiden "Arten" von Bauvoranfragen haben unterschiedliche Anforderungen an das Verfahren. Ebenso unterscheiden sie sich in der Rechtsverbindlichkeit der jeweiligen am Ende stehenden Entscheidung bzw. Antwort. Einige der konkreten Unterschiede können Sie den untenstehenden beiden Erläuterungen entnehmen; die Aufzählung der Unterschiede ist an dieser Stelle nicht abschließend:

Formelle Bauvoranfrage gemäß § 57 LBO

Wenn Sie eine formelle Entscheidung erhalten möchten, so ist dies über einen Bauvorbescheid möglich.

Hierfür stellen Sie eine formelle Bauvoranfrage über das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg (ViBA BW). Wie in der Landesbauordnung geregelt, muss diese eine konkret zu klärende Frage enthalten. Diese (eine) Frage wird im Rahmen des Voranfrageverfahrens geprüft und in Form des Bauvorbescheides "beantwortet". Das Planmaterial und der schriftliche Antragsteil der Bauvoranfrage müssen alle erforderlichen Inhalte haben, damit die gestellte Frage baurechtlich geprüft, bearbeitet und entschieden werden kann. Eine Aufzählung der Unterlagen, die einheitlich und immer erforderlich ist, kann an dieser Stelle nicht genannt werden. Dies liegt daran, dass jeder Einzelfall eine andere bauplanungsrechtliche Situation, eine unterschiedliche Fragestellung und auch ggf. unterschiedliche Grundstücks- und/oder Gebäudesituation hat; dadurch bedingt müssen auch die unterschiedlichen Plan- und Schriftmaterialien darauf jeweils abgestimmt sein.

Im Rahmen der Bearbeitung einer solchen formellen Bauvoranfrage wird die Baurechtsbehörde die in der LBO geregelte Angrenzerbeteiligung ebenso durchführen wie die erforderliche Ämter- und Behördenbeteiligung. Falls Sie nicht Eigentümer des betroffenen Grundstückes sind, wäre es zumindest sinnvoll, die Zustimmung des Eigentümers im Vorfeld einzuholen. Dann wäre gewährleistet, dass die privatrechtliche Zustimmung für eine  von Ihnen wohl gewünschte mögliche spätere Verwendung des Grundstücks durch Sie „über“ den Eigentümer / die Eigentümerin abgedeckt ist. Die oben genannte „spätere Verwendung“ ist allgemein gemeint und lässt keine Rückschlüsse auf den Ausgang eines künftigen Bauvoranfrageverfahrens zu.

Die Bearbeitung einer formellen Bauvoranfrage ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt rund 1.000 € zuzüglich der Gebühren für die Angrenzerbeteiligung. Wie sich die Gebühr "genau" ermittelt, können Sie in der Verwaltungsgebührensatzung nachlesen.

Formlose Bauvoranfrage

Wenn Sie bei der Baurechtsbehörde Schramberg eine formlose Bauvoranfrage stellen, erhalten Sie darauf eine ebenfalls formlose Auskunft in Form der Einschätzung durch die Baurechtsbehörde. Diese stellt im Gegensatz zum Verfahren bei der formellen Bauvoranfrage keine rechtsbehelfs- oder rechtsmittelfähige Entscheidung dar und entfaltet auch keine rechtliche Außenwirkung. Für diese Einschätzung werden weder Angrenzer oder Nachbarn beteiligt noch werden Fachämter oder Fachbehörden angehört. Die Auskunft ist grundsätzlich gebührenfrei. Die Gebührenfreiheit bezieht sich jedoch auf den Fall, dass Sie eine formlose Anfrage mit den erforderlichen Unterlagen (Pläne, Text etc.) per Email stellen und die Anfrage mit der Antwort der Baurechtsbehörde abgeschlossen ist. Falls weitergehende Fragestellungen zum selben Sachverhalt folgen und mehrfache Befassungen gewünscht sind, so entstehen Verwaltungsgebühren gemäß der Verwaltungsgebührensatzung.

Begriffe im Kontext

Bauvorbescheid, Bauen, Wohnhaus, Gebäude, Baurecht, Baugenehmigung