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Baugenehmigungsverfahren

Details

Novelle der Landesbauordnung vom 25.11.2023

Der Landtag hat die Landesbauordnung (LBO) novelliert. Ziel der Novelle war die Ausrichtung der Vorgaben zum baurechtlichen Verfahren an das digitale Verfahren. Es ergaben sich entsprechende Änderungen.

  1. Antragstellung
    Für Bauantragstellende in Schramberg ändert sich durch die Novelle „faktisch“ nichts; der Grund hierfür ist, dass Schramberg sowohl „Gemeinde“ als auch „Baurechtsbehörde“ ist. Die Änderungen der LBO werden durch interne Regelungen abgefangen. Die Änderungen im Gesetz sind inhaltlich formal folgende: Bauanträge sind nicht mehr über die Gemeinden, sondern direkt bei der Unteren Baurechtsbehörde einzureichen.

  2. „Form“ – Umstellung auf den digitalen Antrag
    In Schramberg werden die Bauanträge im Jahr 2024 zunächst bis auf Weiteres noch analog, also in Papierform eingereicht. Die Baurechtsbehörde bittet jedoch darum, die Anträge zusätzlich in Dateiform (PDF-A) zu erhalten. Damit wird versucht – wo möglich - im Hintergrund „Prozesse“ wie z.B. Beteiligungen durchzuführen, mit denen Verfahrensbeschleunigungen ermöglicht werden können. Sobald die Umstellung auf digitale Bearbeitung erfolgt sein wird, informieren wir an dieser Stelle darüber.
    Die Landesplattform, über die künftig die digitalen Anträge eingereicht werden, ist „ViBa“ (Virtuelles Bauamt Ba.-Wü.)
    Die konkreten Vorgaben für die Benennung der Bauvorlagen sind zu gegebener Zeit an dieser Stelle für Sie einsehbar.
    Diese Vorgaben sind im gesamten Landkreis Rottweil harmonisiert; die Baurechtsbehörden haben sich hierüber entsprechend im Vorfeld abgestimmt.

  3. Abweichungen, Befreiungen, Ausnahmen
    Ab sofort müssen erforderliche Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen in allen Verfahren ausdrücklich (mit) beantragt werden. Bisher war dies lediglich im vereinfachten Verfahren für Abweichungen und Befreiungen außerhalb des Prüfumfangs (den die Baurechtsbehörde hat) und bei Dispensanträgen für verfahrensfreie Vorhaben erforderlich.
    Die Änderung hat sich ergeben, da der Gesetzgeber die Nachbaranhörung wesentlich geändert hat. Die Angrenzeranhörung ist jetzt auf Angrenzer beschränkt, zu deren Lasten von einer nachbarschützenden Vorschrift „Dispens“ erteilt werden soll, also eine „Befreiung“.
    Da die Baurechtsbehörde ganz zu anfangs des Verfahrens die Angrenzer anhören muss, auf die die obigen Voraussetzungen zutreffen, müssen die Befreiungen, Abweichungen und Ausnahmen auch vollständig in den Antragsunterlagen erkennbar herausgearbeitet sein. Weitere Ausführungen dazu sh. im folgenden Punkt

  4. Nachbaranhörung
    Wie vorstehend erklärt, sieht der Gesetzgeber neuerdings eine Beteiligung der Nachbarn nur noch bei solchen Vorhaben vor, bei denen Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften erforderlich werden. Zu den nachbarschützenden Regelungen zählen z.B. die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (zu Nachbargrenzen). Diese neue Regelung stellt eine deutliche Veränderung zur früheren Regelung dar.
    Werden Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen im Bauantrag nicht vollständig beantragt und damit erst später im Verfahren (von der Baurechtsbehörde) erkannt, kann in der Folge eine erneute oder weitergehenden Nachbaranhörung erforderlich werden. Wenn dies der Fall ist, wird das Verfahren dadurch in die Länge gezogen. Deshalb ist die vollständige Beantragung aller ggf. notwendig werdenden Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen sehr wichtig.

  5. Zustellung einer Mehrfertigung der baurechtlichen Entscheidung – falls diese eine Genehmigung ist – an Nachbarn
    Der Gesetzgeber regelt neuerdings auch für Bauanträge, die im Ergebnis eine Baugenehmigung erhalten: Die Baugenehmigung ist auch Angrenzern oder sonstigen Nachbarn zuzustellen …. deren Einwendungen gegen das Vorhaben nicht entsprochen wird  oder deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange durch das Vorhaben berüht sein können; für die so zuzustellende Baugenehmigung muss die Baurechtsbehörde Regelungen des Datenschutzes berücksichtigen.
    Diese neue Regelung bedeutet, dass es nun unterschiedliche „Gruppen“ von Angrenzern und Nachbarn gibt, die „allesamt“ ihre Rechte in unterschiedlicher Form wahren und ggf. auf dem Rechtswege prüfen lassen können.

  6. Umsetzung der neuen LBO durch die Baurechtsbehörden
    Die Baurechtsbehörden vor Ort, somit auch in Schramberg, müssen diese neuen Regelungen umsetzen.
    Da sich die „alten Regelungen“ über Jahrzehnte etabliert hatten und diese in der Bevölkerung auch im Grundsatz bekannt waren, werden sich sicherlich Unsicherheiten z.B. bei betroffenen Nachbarn ergeben. Wenn dies der Fall ist, so können Sie sich gerne an uns wenden. Wir werden versuchen, Ihnen die Situation zu erklären. Da im Baurecht jeder Fall individuell zu betrachten ist, wird jedoch eine telefonische Auskunft auch nur auf den Einzelfall bezogen gegeben werden können.

Begriffe im Kontext

Bau, Baugenehmigung, Erstellen eines Gebäudes, Wohnhaus,