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Digitale Baugenehmigung
Ab 01.01.2025 erfolgt die digitale Antragstellung an die Baurechtsbehörde Schramberg über die bundesweit eingeführte zentrale Plattform zur digitalen Baugenehmigung. Diese wird in Baden-Württemberg als Virtuelles Bauamt (ViBa BW) bezeichnet. Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgenden Informationen und Vorgaben zur digitalen Antragstellung.
Bitte beachten Sie hierzu unbedingt folgende Hinweise:
Die Vorgaben bei Einreichung von Bauvorlagen, Dateistruktur. Diese finden Sie unter "Formulare". Bitte beachten Sie die beiden Formulare „Basisinformationen Vorgaben digitale Antragstellung in baurechten Verfahren“ und „Vorgaben bei Einreichung von Bauvorlagen, Dateistruktur“.
Diese Vorgaben sind verbindlich und zwingend für die Benennung jeder Datei die die Bauvorlagen bilden. Bitte beachten Sie, dass anders benannte Dateien nicht angenommen werden können (Ziel: "digitale Lesbarkeit").
die nachfolgenden Informationen und Vorgaben zur digitalen Antragstellung. Zur digitalen Antragstellung gelangen Sie über den folgenden Link: https://bw.digitalebaugenehmigung.de/schramberg/
Beschreibungen, die das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg (MLW) herausgegeben hat, finden Sie unter den untenstehenden Links.
Anwendungsfall Antragstellung Architekt: file:///C:/Users/srb6005/Downloads/Bauen_Anwendungsfall_Antragstellung_Entwurfsverfasser.pdf
Anwendungsfall Antragstellung Bauherrenschaft: file:///C:/Users/srb6005/Downloads/Bauen_Anwendungsfall_Antragstellung_Bauherr.pdf
Rahmenbedingungen / Voraussetzungen:
Welche Kommunikationswege sind möglich und nötig ? Bei welchem Kommunikationsweg gelten welche Besonderheiten ?
Bei Antragsstellung über das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg (ViBa-BW) sollten Sie folgende Dinge wissen:
Die Bearbeitung von digital eingereichten Anträgen über die neue Plattform ViBa-BW ist noch mit Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der Kommunikation im Verfahrensablauf verbunden. Deshalb benötigen wir als Baurechtsbehörde von Ihnen grundsätzlich ergänzende Angaben dazu, wie wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen können. Ohne diese Angaben ergeben sich sehr wahrscheinlich erhebliche Verzögerungen bei der Bearbeitung. Dies möchten Sie sicherlich genau so vermeiden wie wir.
Bitte informieren Sie uns deshalb gleich bei der Antragstellung darüber, welche konkreten Kontaktmöglichkeiten Ihrerseits vorhanden sind. Gemeint sind hier die Angaben von Email-Adressen und Telefon-Nummern, die für den konkreten Antrag bzw. Übermittlung von Informationen oder Nachfragen genutzt werden sollen. Es muss vom Antragsteller selber sichergestellt werden, dass die der Baurechtsbehörde benannten Kontakt-Möglichkeiten während der gesamten Bearbeitungszeit grundsätzlich ständig erreichbar sind bzw. (z.B. bezogen auf Email-Accounts) regelmäßig, mindestens jedoch jeden 2. Tag, abgerufen werden.
Folgende Besonderheiten müssen bei Ihnen bekannt sein und beachtet werden:
Seitens Antragsteller kann es momentan nur EINEN Ansprechpartner geben. Diese Rolle übernimmt die Person, welche den letzten Schritt zur digitalen Einreichung ausführt. Nur dieser (eine) Ansprechpartner kann Nachrichten auf der Plattform erhalten. D.h. auch, dass ausschließlich diesem Ansprechpartner z.B. alle Bescheide (z.B. die Genehmigung und der Gebührenbescheid) sowie weitere Unterlagen übermittelt werden.
Falls dieser Ansprechpartner nicht der Bauherr ist, muss eine entsprechende Vollmacht mit dem Antrag eingereicht werden und der Bevollmächtigte muss alle Unterlagen an den Bauherrn weiterleiten. Bitte verwenden Sie folgendes Formular Vertretungsvollmacht.
Falls der Bauherr selbst dieser Ansprechpartner ist müssen alle Nachrichten von ihm an die weiteren Projektbeteiligten (z.B. Entwurfsverfasser, Fachplaner und Bauleiter) verteilt werden.
Außerdem ist zu beachten, dass momentan noch keine technische Lösung zur rechtssicheren Dokumentation von Nachrichten auf der Plattform zur Verfügung steht. Der eigentliche Nachrichtentext ist deshalb IMMER zunächst als pdf-Datei abzuspeichern und dann als Anhang an eine Nachricht auf der Plattform weiterzuleiten. Pläne und weitere Unterlagen sind ebenfalls als pdf-Dateien beizufügen. Bei Abweichungen von dieser Vorgehensweise muss und wird die Baurechtsbehörde auffordern, die formalen Vorgaben zur Kommunikation einzuhalten.
Als Email-Account (Mail-Postfach) der Baurechtsbehörde muss bitte das Funktions-Postfach baurecht@schramberg.de verwendet werden und zwingend im Betreff die von der Baurechtsbehörde an Sie mitgeteilte Antragsnummer aufgeführt sein. Emails in persönliche Postfächer (name@schramberg.de) sind grundsätzlich nicht zugelassen.
Allgemeine Hinweise, die Sie bitte immer (also bei grundsätzlich jeder Verfahrensart, die Sie beantragen) beachten müssen:
z.B. Formvorschriften für Widersprüche u.Ä.
Einige Gesetze enthalten zwingende Vorgaben zur Schriftform, z.B. zur Einlegung von Rechtsbehelfen (wie Widersprüche). Hierbei sind z.B. §§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. Landesverwaltungsverfahrensgesetz zu beachten:
Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Bsp.: Eine einfache Mail führt zu keinem wirksamen Widerspruch. ViBA hat als eine „Verfahrensart“, die über die Plattform beantragt werden kann inzwischen auch „Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) anlegen“ eingerichtet.
Wichtig:
Seit der LBO-Reform 2025 steht der Widerspruch nicht mehr als Rechtsbehelf offen; das Rechtsmittel ist jetzt die Klage beim Verwaltungsgericht.
Seit Ende Oktober 2025 hat der Bundesgesetzgeber den sogenannten "Bauturbo" in Kraft gesetzt. Es handelt sich um das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung.
Die Neuregelungen dieses Gesetzes ermöglichen in bestimmten Fällen eine weiterreichende Befreiungsmöglichkeit, als dies bislang der Fall war. Die konkreten Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden. Wichtig zu wissen ist, dass die "Beschleunigung" sich nicht auf die Fristen und Bearbeitungszeiten des Baugenehmigungsverfahrens der LBO bezieht. Die Beschleunigung bezieht sich auf die Möglichkeit (bei Vorliegen der Voraussetzungen) ohne Bebauungsplanänderung einen Bauantrag über die genannte Befreiung genehmigt bekommen zu können. Das heißt, die Beschleunigung bezieht sich auf diesen "Wegfall" der früher nötigen Bebauungsplanänderung.
Einige Vordrucke finden Sie direkt auf der Homepage des Ministeriums unter folgenden Links:
Anlage 1 – Lageplan (PDF) (Öffnet in neuem Fenster)
Download: Anlage 2 – Baubeschreibung (PDF) (Öffnet in neuem Fenster)
Download: Anlage 3 – Angaben zu gewerblichen Anlagen (PDF) (Öffnet in neuem Fenster)
Download: Anlage 4a – Technische Angaben über Feuerungsanlagen (PDF) (Öffnet in neuem Fenster)
Download: Anlage 4b – Technische Angaben über Wärmepumpen (PDF)
Die nach der LBO vorgesehene Bearbeitungsdauer beträgt 3 Monate. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Antrag vollständig, also mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist.
Diese ergeben sich aus den gesetzlichen Anforderungen.
Welche konkreten Unterlagen (Pläne, Beschreibungen, Gutachten, Prognosen, etc.) benötigt werden, hängt vom Inhalt des individuellen Antrags ab. Das heißt eine Aufzählung, die für alle Bauanträge gleichermaßen gültig ist, ist leider nicht möglich. Als Anhaltspunkt von in der Regel "mindestens" nötigen Antragsunterlagen nennen wir Ihnen gerne hilfsweise untenstehend. Beachten Sie bitte, dass die Einreichung wegen der elektronischen Antragsstellung direkt von dem von Ihnen beauftragten Entwurfsverfasser (Architekturbüro etc.) verwendet wird.
Bauantrag nach amtlichem Formular
Baubeschreibung nach amtlichem Formular
Lageplan, schriftlicher Teil, nach amtlichem Formular
Lageplan, zeichnerischer Teil
Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100
Entwässerungspläne
bautechnische Nachweise oder Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
Bauleiterbestellung nach amtlichem Formular
Statistische Zählkarte nach amtlichem Formular
In Abhängigkeit des Bauantragsinhalts können z.B. Brandschutzgutachten/-konzepte, Lärmprognosen, Verkehrsuntersuchungen, Gutachten zu Altlasten, etc. erforderlich sein.
Der Bauantrag wird wie beschrieben über ViBa BW eingereicht.
Die Genehmigungsbehörde führt die Nachbarbeteiligung wie von der LBO geregelt, durch. Die durch die Genehmigungsbehörde benachrichtigten Angrenzer müssen ihre eventuell bestehenden Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich vorbringen; ggf. können verfahrensbedingt andere Fristen gelten.
Die Genehmigungsbehörde prüft die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Sind die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sonstige Mängel auf, teilt die Behörde dem Bauherrn mit, welche Ergänzungen notwendig sind. Sind die Bauvorlagen vollständig, so bestätigt die Baurechtsbehörde dem Bauherrn den Eingang der vollständigen Bauvorlagen.
Die Genehmigungsbehörde überprüft die Übereinstimmung des Vorhabens mit den allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten (z. B. den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)). Bestehen keine Widersprüche zu gesetzlichen Regelungen, ist die Baugenehmigung zu erteilen.
Mit dem Bau kann begonnen werden, sobald dem Bauherrn sowohl die Baugenehmigung wie auch der Baufreigabeschein – der sogenannte Rote Punkt – erteilt wurde. Dies (Baufreigabe) kann gleichzeitig mit der Baugenehmigung erfolgen oder auch zeitlich auseinander fallen, wenn z. B. der Nachweis der Standsicherheit noch nicht vorgelegt wurde.
Die Gebäude müssen nach Lage und Höhe auf dem Baugrundstück vor Baubeginn durch einen Sachverständigen (Vermessungsingenieur) eingemessen werden.
Zu beachten sind die Forderungen aus dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) und der "Photovoltaikpflicht"
Der Bauherr muss dem Bezirksschornsteinfegermeister vor Baubeginn Technische Angaben über die geplanten Feuerungsanlagen nach den amtlichen Formularen machen.