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Bauantrag und Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

Details

Ab 01.01.2025 erfolgt die digitale Antragstellung an die Baurechtsbehörde Schramberg über die bundesweit eingeführte zentrale Plattform zur digitalen Baugenehmigung. Diese wird in Baden-Württemberg als Virtuelles Bauamt (ViBa BW) bezeichnet. Bitte beachten Sie hierzu unbedingt folgende Hinweise:

  1. Die Vorgaben bei Einreichung von Bauvorlagen, Dateistruktur. Diese finden Sie unter "Formulare". Bitte beachten Sie die beiden Formulare „Basisinformationen Vorgaben digitale Antragstellung in baurechten Verfahren“ und „Vorgaben bei Einreichung von Bauvorlagen, Dateistruktur".
    Diese Vorgaben sind verbindlich und zwingend für die Benennung jeder Datei die die Bauvorlagen bilden. Bitte beachten Sie, dass anders benannte Dateien nicht angenommen werden können (Ziel: "digitale Lesbarkeit").

  2. die nachfolgenden Informationen und Vorgaben zur digitalen Antragstellung. Zur digitalen Antragstellung gelangen Sie über den folgenden Link: https://bw.digitalebaugenehmigung.de/schramberg/

 

Beschreibungen, die das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg (MLW) herausgegeben hat, finden Sie unter den untenstehenden Links.

Anwendungsfall Antragstellung Architekt: file:///C:/Users/srb6005/Downloads/Bauen_Anwendungsfall_Antragstellung_Entwurfsverfasser.pdf

Anwendungsfall Antragstellung Bauherrenschaft: file:///C:/Users/srb6005/Downloads/Bauen_Anwendungsfall_Antragstellung_Bauherr.pdf

Seit dem 28.06.2025 hat der Gesetzgeber in der LBO eine Genehmigungsfiktion eingerichtet.

Anders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde deutlich reduziert.
Bei Bauvorhaben mit Ausnahme der Sonderbauten kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Die vorstehende Information ist lediglich ein Auszug aus der gesetzlichen Regelung.

Im Rahmen der Erarbeitung des Bauantrages ist es die Aufgabe Ihres Entwurfsverfassers, zu prüfen, welche Verfahrensart zulässig und zu beantragen ist.

 
Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Baurechtsbehörde den Bau einstellen, eine Nutzungsuntersagung aussprechen; der Gesetzgeber sieht auch einen Rückbau bei entsprechenden Verstößen vor.

Wichtige Hinweise:

  1. Seit der LBO-Reform 2025 steht der Widerspruch nicht mehr als Rechtsbehelf offen; das Rechtsmittel ist jetzt die Klage beim Verwaltungsgericht.

  2. Seit Ende Oktober 2025 hat der Bundesgesetzgeber den sogenannten "Bauturbo" in Kraft gesetzt. Es handelt sich um das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung.

    Die Neuregelungen dieses Gesetzes ermöglichen in bestimmten Fällen eine weiterreichende Befreiungsmöglichkeit, als dies bislang der Fall war. Die konkreten Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden. Wichtig zu wissen ist, dass die "Beschleunigung" sich nicht auf die Fristen und Bearbeitungszeiten des Baugenehmigungsverfahrens der LBO bezieht. Die Beschleunigung bezieht sich auf die Möglichkeit (bei Vorliegen der Voraussetzungen) ohne Bebauungsplanänderung einen Bauantrag über die genannte Befreiung genehmigt bekommen zu können. Das heißt, die Beschleunigung bezieht sich auf diesen "Wegfall" der früher nötigen Bebauungsplanänderung.


Einige Vordrucke finden Sie direkt auf der Homepage des Ministeriums unter folgenden Links:

Anlage 1 – Lageplan (PDF) (Öffnet in neuem Fenster)

Download: Anlage 2 – Baubeschreibung (PDF) (Öffnet in neuem Fenster)

Download: Anlage 3 – Angaben zu gewerblichen Anlagen (PDF) (Öffnet in neuem Fenster)

Download: Anlage 4a – Technische Angaben über Feuerungsanlagen (PDF) (Öffnet in neuem Fenster)

Download: Anlage 4b – Technische Angaben über Wärmepumpen (PDF)

Kosten

Siehe Verwaltungsgebührensatzung

Fristen

Die nach der LBO vorgesehene Bearbeitungsdauer beträgt 2 Monate. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Antrag vollständig, also mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist.

Unterlagen

Die Unterlagen, die für dieses Verfahren erforderlich sind, ergeben sich zum einen über die Antragsstellung in ViBa BW und zum anderen aus Ihrer individuellen Planung. Ihr erster Ansprechpartner ist Ihr Architekt (Entwurfsverfasser).

Verfahrensablauf

  • Der Bauherr reicht den vereinfachten Bauantrag mit den notwendigen Bauvorlagen über ViBa BW beim Fachbereich Recht und Sicherheit,(Abteilung Baurecht und Bauverwaltung, (Genehmigungsbehörde) ein.

  • Die Genehmigungsbehörde führt die Nachbarbeteiligung wie in der LBO geregelt, durch.

  • Die Genehmigungsbehörde prüft die Bauvorlagen – jedoch nur im „reduzierten“ Umfang des § 52 Abs. 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) – auf Vollständigkeit. Sind die Bauvorlagen in vorgenanntem Sinne unvollständig oder weisen sonstige Mängel auf, teilt die Behörde dem Bauherrn mit, welche Ergänzungen notwendig sind. Sind die Bauvorlagen vollständig, so bestätigt die Baurechtsbehörde dem Bauherrn den Eingang der vollständigen Bauvorlagen.

  • Die Genehmigungsbehörde überprüft die Übereinstimmung des Vorhabens mit den (in reduziertem Umfang zu prüfenden) öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Bestehen keine Widersprüche zu gesetzlichen Regelungen, wird die vereinfachte Baugenehmigung erteilt.

  • Mit dem Bau kann begonnen werden, sobald dem Bauherrn der Baufreigabeschein – der sogenannte Rote Punkt – erteilt wurde. Dies kann gleichzeitig mit der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgen oder auch zeitlich auseinander fallen, wenn z. B. der Nachweis der Standsicherheit noch nicht vorgelegt wurde.

  • Die Gebäude müssen grundsätzlich nach Lage und Höhe auf dem Baugrundstück vor Baubeginn durch einen Sachverständigen (Vermessungsingenieur) eingemessen werden.

  • Zu beachten sind alle Anforderungen aus rechtlichen Vorgaben wie z.B. dem Gebäudeenergiegesetz oder auch z.B. der "Photovoltaik-Pflicht"

  • Der Bauherr muss dem Bezirksschornsteinfegermeister vor Baubeginn Technische Angaben über die geplanten Feuerungsanlagen nach den amtlichen Formularen machen.

Wenden Sie sich bei Fragen bitte an unsere Abteilung über baurecht@schramberg.de und lassen Sie sich ggf. einen Termin geben.