Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bauantrag und Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

Details

Ab 01.01.2025 erfolgt die digitale Antragstellung an die Baurechtsbehörde Schramberg über die bundesweit eingeführte zentrale Plattform zur digitalen Baugenehmigung. Diese wird in Baden-Württemberg als Virtuelles Bauamt (ViBa BW) bezeichnet. Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgenden Informationen und Vorgaben zur digitalen Antragstellung.

Zur digitalen Antragstellung gelangen Sie über den folgenden Link: https://bw.digitalebaugenehmigung.de/schramberg/

 

Beschreibungen, die das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg (MLW) herausgegeben hat, finden Sie unter den untenstehenden Links.

Anwendungsfall Antragstellung Architekt: file:///C:/Users/srb6005/Downloads/Bauen_Anwendungsfall_Antragstellung_Entwurfsverfasser.pdf

Anwendungsfall Antragstellung Bauherrenschaft: file:///C:/Users/srb6005/Downloads/Bauen_Anwendungsfall_Antragstellung_Bauherr.pdf

Anders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde deutlich reduziert.
 
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt in Betracht, wenn Sie

  • ein Wohngebäude,

  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,

  • sonstigen bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,

  • Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 - 3,

ausgenommen Sonderbauten, planen und beantragen möchten. Die vorstehende Information ist lediglich ein Auszug aus der gesetzlichen Regelung. Für die rechtliche Bewertung, ob dieses Verfahren gewählt werden kann bzw. muss, bedarf es konkreter Ermittlungen Ihres Architekten (Entwurfverfasser).
 
Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Baurechtsbehörde den Bau einstellen, eine Nutzungsuntersagung aussprechen; der Gesetzgeber sieht auch einen Rückbau bei entsprechenden Verstößen vor.

Begriffe im Kontext

vereinfachte Baugenehmigung, Bau, Baugenehmigung, vereinfachtes Verfahren, Antrag Baugenehmigung