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Zur Anmeldung der Wohnung ist eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich.
Diese Bestätigung des Wohnungesgebers kann schriftlich vom Mieter vorgelegt oder elektronisch vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermitttelt werden. In der Regel erhalten Sie eine solche schriftlich vom Vermieter. Der Mietvertrag reicht nicht aus.
Wenn Sie eine eigene Wohnung beziehen, also selbst Eigentümer sind, geben Sie künftig eine solche Erklärung für sich selbst ab. Nach Einzug in eine Wohnung kommen Sie bitte innerhalb von zwei Wochen mit der Wohnungsgeberbestätigung zur Anmeldung am neuen Wohnort.
Informationen für Wohnungsgeber
Künftig ist bei jedem Einzug eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungenehmer zur Erledigug des Meldevorganges benötigt. Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte - dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter die untervermieten. Für Sie bedeutet das, dass Sie Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen.
Für Vermieter halten unsere Bürgerbüros und Ortsverwaltungen diese Formulare auch zur Abholung bereit. Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Einzug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann uns gegenüber den Einzug nachweisen und sich regelkonform an- oder ummelden.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Vermieters
Art des Meldevorganges mit Datum des Einzuges
die Anschrift der bezogenen Wohnung
die Namen der eingezogenen meldepflichtigen Personen
Ein Mietvertrag erfüllt also diese Voraussetzungen nicht. Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
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