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Die Grundsteuer wird durch die Gemeinden auf Grund eines Bundesgesetzes, des Grundsteuergesetzes, erhoben. Schon unser Grundgesetz spricht von der sozialen Verpflichtung aus Eigentum. Aus der Lebenslage "Wohnen" erwachsen einer Gemeinde vielfältige Verpflichtungen, beginnend mit der Erschließung von Bauland über Schaffung von Infrastruktureinrichtungen bis hin zu Einrichtungen der Gesundheits- und Altersfürsorge müssen Leistungen erbracht werden, die nur mit einer ordentlichen finanziellen Ausstattung zu leisten sind. Ein Baustein dieser Finanzausstattung ist die Grundsteuer.
Für die Festsetzung der Grundsteuer gelten die allgemein üblichen Fristen, die Rechtsmittelfrist beträgt ein Monat. Die Grundsteuer ist grundsätzlich in vier Raten – am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. – zur Zahlung fällig. Bis zum 30.11. des Vorjahres ist es möglich, Jahreszahler zu werden, die gesamte Jahressteuer wird dann am 01.07. zur Zahlung fällig. Ab dem Jahr 2018 erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung, Grundsteuerbescheide werden nur noch bei Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen verschickt.
Die Grundsteuer berücksichtigt den "Wert" des Grundstückes. Dieser Wert wird durch das Finanzamt festgesetzt. Er ist Grundlage für den Grundsteuermessbescheid, ein Grundlagenbescheid, der dem Grundstückseigentümer vom Finanzamt zugestellt wird. Erst auf Grund dieses Grundsteuermessbescheides fertigt die Gemeinde den Grundsteuerbescheid. Auf den Grundsteuermessbetrag wird der gemeindliche Hebesatz angewendet, ein Grundsteuerbescheid erstellt und den Eigentümern zugestellt.
Der Hebesatz wurde in Schramberg für landwirtschaftliche Flächen mit Wirkung ab 01.01.2011 auf 340 v.H. festgesetzt, für alle anderen Grundstücke und Gebäude gilt der Hebesatz mit 380 v. H. seit 01.01.2017
Grundsteuerreform
Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt ab dem 1. Januar 2025.
Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig.
Grundstückseigentümer, die der Grundsteuer B unterliegen, bekommen spätestens im Juni ein Informationsschreiben hierzu. Vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 müssen die Feststellungserklärungen an das Finanzamt abgeben werden.
Für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) erhalten Land- und Forstwirte im Oktober 2022 ein separates Schreiben mit gesonderter Abgabefrist.
Die Feststellungserklärungen sind elektronisch über das ELSTER-Portal (https://www.elster.de/eportal/start) abzugeben. Das Portal wird hierfür ab dem 01. Juli 2022 freigeschaltet. Sollten Sie kein ELSTER-Konto haben, können Sie sich bereits vorab kostenlos unter elster.de registrieren.
Hinweis:
Über einen Elsterzugang können mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Aktenzeichen/Steuernummern abgegeben werden.
Folgende Angaben sind erforderlich:
das Aktenzeichen
die Grundstücksfläche
der Bodenrichtwert
ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken (zur Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 40 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz BW)
Weitere Informationen sind im Auskunftsportal www.grundsteuer-bw.de eingestellt. Frühestens ab Juli 2022 können dort auch die aktuellen Bodenrichtwerte und die Grundstücksflächen abgerufen werden.