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Die Grundsteuer wird durch die Gemeinden auf Grund eines Bundesgesetzes, des Grundsteuergesetzes, erhoben. Schon unser Grundgesetz spricht von der sozialen Verpflichtung aus Eigentum. Aus der Lebenslage "Wohnen" erwachsen einer Gemeinde vielfältige Verpflichtungen, beginnend mit der Erschließung von Bauland über Schaffung von Infrastruktureinrichtungen bis hin zu Einrichtungen der Gesundheits- und Altersfürsorge müssen Leistungen erbracht werden, die nur mit einer ordentlichen finanziellen Ausstattung zu leisten sind. Ein Baustein dieser Finanzausstattung ist die Grundsteuer.
Für die Festsetzung der Grundsteuer gelten die allgemein üblichen Fristen, die Rechtsmittelfrist beträgt ein Monat. Die Grundsteuer ist grundsätzlich in vier Raten – am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. – zur Zahlung fällig. Bis zum 30.10. des Vorjahres ist es möglich, Jahreszahler zu werden, die gesamte Jahressteuer wird dann am 01.07. zur Zahlung fällig.
Die Grundsteuer berücksichtigt den "Wert" des Grundstückes. Dieser Wert wird durch das Finanzamt festgesetzt. Er ist Grundlage für den Grundsteuermessbescheid, ein Grundlagenbescheid, der dem Grundstückseigentümer vom Finanzamt zugestellt wird. Erst auf Grund dieses Grundsteuermessbescheides fertigt die Gemeinde den Grundsteuerbescheid. Auf den Grundsteuermessbetrag wird der gemeindliche Hebesatz angewendet, ein Grundsteuerbescheid erstellt und den Eigentümern zugestellt.
Mit Wirkung ab 01.01.2025 wurde in Schramberg der Hebesatz für landwirtschaftliche Flächen auf 430 v.H. festgesetzt, für alle anderen Grundstücke auf 470 v. H.
Grundsteuerreform
Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt ab dem 1. Januar 2025.
Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig.
Feststellungserklärungen sind von den Eigentümern elektronisch über das ELSTER-Portal (https://www.elster.de/eportal/start) abzugeben. Sollten Sie kein ELSTER-Konto haben, können Sie sich kostenlos unter elster.de registrieren.
Hinweis:
Über einen Elsterzugang können mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Aktenzeichen/Steuernummern abgegeben werden.
Folgende Angaben sind erforderlich:
das Aktenzeichen
die Grundstücksfläche
der Bodenrichtwert
ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken (zur Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 40 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz BW)
Weitere Informationen sind im Auskunftsportal www.grundsteuer-bw.de eingestellt. Die aktuellen Bodenrichtwerte und die Grundstücksflächen können über www.gutachterausschuesse-bw.de abgerufen werden.
Grundsteuer – Änderungen am Grundbesitz
Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z. B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie bis 31. März des Folgejahres beim Finanzamt eine sogenannte „Grundsteueränderungsanzeige“ (Anzeige) abgeben. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert.
1. Die Anzeige ist erforderlich, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt:
Der bisherige Grundsteuerwert ändert sich
Beispiel: Zu einem bestehenden Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder es wird eine Teilfläche verkauft.
Die Vermögensart ändert sich
Beispiel: Ein landwirtschaftliches Grundstück wird in eine Baulandumlegung einbezogen.
Es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können
Beispiel: Ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt.
Es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können
Beispiel: Mehrere Grundstücke werden zusammengelegt.
Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl fallen weg
Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt.
wenn sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann.
Beispiel: Ein bisher von der Kirche genutztes Grundstück wird an ein gewerbliches Unternehmen vermietet oder verkauft.
2. Bei folgenden Änderungen müssen Sie keine Anzeige abgeben:
Errichtung eines Gebäudes bzw. dessen Abbruch, bauliche Veränderungen an einem eventuell vorhandenen Gebäude
Eigentümerwechsel
Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse
Wenn Sie eine in 2025 eingetretene Änderung noch nicht angezeigt haben, holen Sie das umgehend nach. Die Anzeige muss grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Das können Sie über das Portal „Mein ELSTER“ machen. Hierfür stellt Ihnen die Finanzverwaltung im Portal „Mein ELSTER“ das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung. Wenn Sie schon Ihre Grundsteuererklärung über „Mein ELSTER“ abgegeben haben, können Sie einfach die Daten daraus übernehmen, soweit erforderlich anpassen und digital ans Finanzamt übermitteln.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.grundsteuer-bw.de oder bei Ihrem Finanzamt.