Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) enthält weitreichende Regelungen zum barrierefreien Bauen. Diese Regelungen haben einen besonderen politischen Stellenwert. Dahinter steht das Ziel, allen Menschen Zugangsmöglichkeiten in gleichwertiger Weise zu notwendigen Anlagen zu verschaffen, sowie deren Lebensverhältnisse nachhaltig zu verbessern und zur Integration dieses Personenkreises in allen Lebensbereichen, insbesondere auch in der Arbeitswelt beizutragen.
Es handelt sich nicht nur um Einrichtungen für gealterte oder mobilitätseingeschränkte Personen, sondern auch um Menschen mit sensorischen und kognitiven Tätigkeitseinschränkungen.
Neben den für Behinderte, alte Menschen und Kinder bestimmten baulichen Anlagen wie zum Beispiel Altenheime, Wohnungen für behinderte Menschen, Kindergärten, sind alle in § 39 der LBO genannten Gebäude barrierefrei zu gestalten.
Dazu zählen unter anderem:
Verwaltungsgebäude
Versammlungsstätten
Verkaufsstätten
Krankenhäuser
Schulen
Bürogebäude
Gaststätten
Hotels
sonstige gewerblich genutzte Gebäude ab einer bestimmten Nutzfläche.