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Einzelfragen zum Kostenerstattungsbetrag gem. §§ 135 a - c BauGB können Sie gerne in einem persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeiterin klären.
In der Satzung zu Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gem. §§ 135 a - c BauGB können Sie sich vorab unter anderem über den Beitragsmaßstab sowie die umlagefähigen Kosten informieren.
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gem. §§ 135 a - c BauGB
Die Höhe des Beitrages ist nicht einheitlich, sondern für jedes Gebiet einzeln zu ermitteln.