Einzelfragen zum Kostenerstattungsbetrag gem. §§ 135 a - c BauGB können Sie gerne in einem persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeiterin klären.
In der Satzung zu Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gem. §§ 135 a - c BauGB können Sie sich vorab unter anderem über den Beitragsmaßstab sowie die umlagefähigen Kosten informieren.