Anliegerbeiträge oder Erschließungsbeiträge werden fällig, bei der Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze, Anlagen der Versorgung mit Wasser, Anlagen der Entwässerung u.a.). Die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen werden jeweils bis zur Grundstücksgrenze der „Anlieger“ gelegt. Damit gebaut werden kann, muss die Erschließung des Grundstücks gesichert sein, d.h.
Eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit,
die gesicherte Versorgung mit Wasser und
die einwandfreie Beseitigung des Abwassers.
Zuständig für Erschließungsbeiträge, Ausgleichsbeitrag Ökologie und Abwasserbeiträge ist die Abteilung Baurecht und Bauverwaltung.
Zuständig für die Baukostenzuschüsse Wasser und Gas sind die Stadtwerke
Die Rechtsgrundlagen sind generell im öffentlichen Recht verankert:
1) Erschließungsbeitrag §§ 20 ff, 33 ff Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAGBW) (und Satzung)
2) Ausgleichsbetrag Ökologie §§ 135 a - c BauGB (und Satzung)
3) Abwasserbeitrag gem. KAGBW (und Satzung)
4) Baukostenzuschuss Wasser für den Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz
5) Baukostenzuschuss Gas für den Anschluss an die Gasversorgung
Daneben sind aus Sicht des Grundstückseigentümers die Abrechnungsmodalitäten weiterer Privatversorger zu bedenken, wie zum Beispiel Stromversorgung, Telefon und Telekommunikation, etc.
Hinweisen möchten wir noch auf die privatrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB, in § 436: Öffentliche Lasten von Grundstücken. Dort heißt es in Absatz 1):
"Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld".
Dies zeigt die Bedeutung und die möglichen finanziellen Auswirkungen, die die "Anliegerbeiträge" haben.