Anliegerbeiträge oder Erschließungsbeiträge werden fällig, bei der Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze, Anlagen der Versorgung mit Wasser, Anlagen der Entwässerung u.a.). Die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen werden jeweils bis zur Grundstücksgrenze der „Anlieger“ gelegt. Damit gebaut werden kann, muss die Erschließung des Grundstücks gesichert sein, d.h.
Eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit,
die gesicherte Versorgung mit Wasser und
die einwandfreie Beseitigung des Abwassers.