Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit ohne einen konkreten Anspruch kommt in Betracht, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht.
Diese "Ermessenseinbürgerung" können Sie beantragen, wenn Sie nicht die Voraussetzungen für eine Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch oder für eine Miteinbürgerung erfüllen.
Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
Erleichterungen können für folgende Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen:
für Staatenlose, die ihre Staatenlosigkeit nicht selbst herbeigeführt haben
für heimatlose Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
für Inhaber und Inhaberinnen eines Reiseausweises für Flüchtlinge
bei Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber betroffenen Personen, wenn diese keinen Anspruch auf Einbürgerung haben
für ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger oder ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
für deutschsprachige Bewerber und Bewerberinnen aus Österreich, Liechtenstein und aus anderen deutschsprachigen Gebieten (z.B. Schweiz)
Hinweis: Von diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können.
Darüber berät Sie die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde.