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Beglaubigung von ausländischen Urkunden zur Verwendung in Deutschland

Details

Es gibt zwei Arten der Beglaubigung, die Legalisation und die Apostille.

Legalisation der deutschen Botschaft oder des Konsulats

Bei einer Legalisation muss die zuständige Behörde des jeweiligen Staates die dort ausgestellte Urkunde vorbeglaubigen.
Im Anschluss daran legalisiert dann die zuständige deutsche Botschaft oder das Konsulat die Urkunde und bestätigt damit ihre Echtheit. Erst dann kann die Urkunde bei der deutschen Stelle vorgelegt werden.

Apostille der jeweils zuständigen ausländischen Behörde

Die Apostille ersetzt die sonst erforderliche Legalisation in den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation.
Die Apostille wird von einer dazu bestimmten Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt worden ist.
Mit der Apostille wird die Urkunde in Deutschland anerkannt.
Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung ist nicht notwendig.

Hinweise

Einigen Auslandsvertretungen fehlt aufgrund der Verhältnisse im jeweiligen Land die Möglichkeit, Urkunden ausreichend überprüfen zu können.

Die im Ausland tätigen deutschen Konsulate können im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden im Einzelfall eine eingeschränkte Überprüfung vornehmen.

Deutsche Behörden oder Gerichte, die Urkunden aus einem dieser Länder benötigen, beispielsweise etwa für die Anmeldung zur Eheschließung oder die Anlegung eines Familienbuchs, können eine solche Überprüfung verlangen.
Die Kosten müssen Sie bezahlen.

Im Bereich des Personenstandswesens bestehen völkerrechtliche Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten (Bilaterale völkerrechtliche Verträge).
Darin ist vereinbart, dass zwischen den Staaten bestimmte Urkunden nicht legalisiert oder nur zwischenbeglaubigt werden müssen.

Begriffe im Kontext

Einwohnerwesen, Siegel, Unterschriftsbeglaubigung, Beglaubigung, Kopie