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Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen.
Wohngeld gibt es sowohl als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter sind, als auch als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum.
Zuständige Mitarbeiterinnen in diesem Bereich:
Lena Schmälter / Buchstaben A-F
Christina Kränzler / Buchstaben G-Kh
Tamara Neifert / Buchstaben Ki-Z
Erstantrag: abhängig von Antragstellung
Anträge auf Weiterleistung: zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes. So vermeiden Sie Zahlungsunterbrechungen.
Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze.
Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, das heißt maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.
Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.
Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben
Ausnahmen:
Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt.
Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld.
Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Nachweis über die Miete oder Belastung.
Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts (Arbeitseinkommen, Rente, Kindergeld etc.).
In der Regel für 12 Monate.
Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein.
Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.