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Bei bestimmten Ereignissen, beispielsweise besonderen Geburtstagen oder Ehejubiläen, kann Ihre Gemeinde Ihren Namen und Ihre Anschrift an Mandatsträger, Presse, Rundfunk sowie an das Staatsministerium und Bundesverwaltungsamt zur Veröffentlichung weitergeben. Dagegen können Sie ohne Begründung widersprechen.
Hinweis: Altersjubiläen sind ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Alters- oder Ehejubiläum
Personalausweis oder Reisepass
bei schriftlicher und elektronischer Beantragung: Kopie von Reisepass oder Personalausweis
Sie können den Antrag entweder persönlich, schriftlich oder online stellen.
§ 50 Abs. 2 und Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen)
§ 86 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen)