Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht dazu reicht aus. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein.
Kein Gewerbe sind:
die freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater),
Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen,
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,
die wissenschaftliche Unternehmensberatung
die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Anmeldung ist es, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglich.
Anzeigepflichtig sind
bei EInzelgewerben der Einzelgewerbetreibende
bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Achtung: Zusätzliche Besonderheiten gelten bei überwachungsbedürftigen Gewerben