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Mobilität

Lärmaktionsplan

Lärm ist ein großes und drängendes lokales Umweltproblem unserer Gesellschaft.

Aus der seit Jahren steigenden Mobilität der Bevölkerung und des anwachsenden Waren- / Gütertransports resultieren insbesondere entlang der Schienenwege und dem überörtlichen Straßenverkehrsnetz stetig steigende Lärmbelastungen für die Bevölkerung. Als bedeutendste Belastungsquelle wird derzeit der Straßenverkehrslärm bewertet.

Um eine Reduzierung der Lärmbelastungen zu erreichen, wurde den Kommunalverwaltungen in den vergangenen Jahren ein geeignetes Instrument zur Verfügung gestellt: Der Lärmaktionsplan.

Im Folgenden informieren wir Sie über die thematische Einordnung des Lärmaktionsplans und das derzeit laufende Verfahren zur Lärmaktionsplanung in Schramberg.

Details

Allgemeine Informationen

Das Auftreten von hohen Lärmimmissionen führt zu einer erheblichen Minderung der Lebensqualität und kann bei den Betroffenen zu einem erhöhten gesundheitlichen Risiko beitragen. Durch die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (kurz: EG-Umgebungslärmrichtlinie
2002/49/EG) wurde eine wichtige und notwendige europaweit gültige Grundlage zur umfassenden Regelung von Geräuschimmissionen geschaffen. Sie beschäftigt sich mit den Lärmimmissionen aus den Bereichen Straßen-, Schienen- und Flugverkehr. In den Agglomerationsräumen zusätzlich mit den entsprechenden Industriegebieten. Die Inhalte der
Richtlinie gingen in den Folgejahren in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) sowie die entsprechenden gesetzlichen Regelungen der Länder in nationales Recht über. In diesem Zusammenhang wurde auch die Aufstellung von entsprechenden Lärmkarten und Lärmaktionsplänen verbindlich geregelt.

Lärmkarten / Lärmkartierung
In Baden-Württemberg wird die Lärmbetroffenheit der Bevölkerung in regelmäßigen Erfassungszeiträumen durch landesweite Umgebungslärmkartierungen ermittelt. Im Jahr 2007 wurden erstmals landesweite Lärmkarten erstellt. Für das Jahr 2012 wurden in einer zweiten Erfassung, Lärmkartierungen mit vollem Umfang erarbeitet. Derzeit sind die Lärmkartierungen der dritten Stufe aus dem Jahr 2017 gültig. Folgende Bereiche werden bei der Lärmkartierung derzeit berücksichtigt (vgl. § 47b BImSchG):

  • Ballungsräume
    mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 Einwohner und einer Bevölkerungsdich-
    te von über 1.000 Einwohnern / km²
  • Hauptverkehrsstraßen
    (Bundesfern- und Landesstraßen) sowie sonstige grenzüberschreitende Straßen), jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über 3.000.000 Kraftfahrzeugen (Kfz) pro Jahr bzw. 8.200 Kfz pro Tag
  • Haupteisenbahnstrecken
    mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr bzw. 82 Zügen pro Tag
  • Großflughafen
    mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Bewegungen pro Jahr bzw. 137 Bewegungen pro Tag

Die ausgearbeiteten Lärmkarten sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Hierfür sind die Städte für den jeweiligen Ballungsraum, die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) für Hauptverkehrsstraßen und nicht-bundeseigene Haupteisenbahnstrecken außerhalb von Ballungsräumen sowie den Flughafen Stuttgart zuständig. Das Eisenbahn-Bundesamt erarbeitet die Kartierungen für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Dementsprechend bezieht die Große Kreisstadt Schramberg die jeweiligen Informationen zur Lärmkartierung von der LUBW.

Lärmaktionsplanung
Auf Grundlage der Lärmkartierung aufbauend sind Lärmaktionspläne für die betroffenen Bereiche auszuarbeiten. Im Allgemeinen ist das vorrangige Ziel, die vorherrschende Lärmbelastung der Bevölkerung zu mindern. Der Lärmaktionsplan ist grundsätzlich für alle in den Lärmkartierungen festgehaltenen Bereiche aufzustellen, in denen die Kartierung entsprechende Betroffenheiten ausweist. Die Bereiche mit einer Lärmbelastung von über 65 dB(A) LDEN (24-Stunden-Pegel) und 55 dB(A) LNight (Nachtlärmpegel: 22 Uhr bis 6 Uhr) liegen in einem gesundheitskritischen Bereich und sind daher in jedem Fall zu berücksichtigen. Ein vordringlicher Bedarf besteht in den Bereichen, die durch sehr hohe Lärmbelastungen gekennzeichnet sind. Hier liegen die Werte bei größer gleich 70 dB(A) LDEN oder größer gleich 60 dB(A) LNight. Durch die Lärmaktionsplanung sollen diese Werte durch geeignete Maßnahmen unterschritten werden.

Gemäß § 47e Abs. 1 BImSchG sind Städte und Gemeinden, das Regierungspräsidium Stuttgart für den Flughafen Stuttgart und das Eisenbahn-Bundesamt für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen zuständig. Für das Stadtgebiet der Großen Kreisstadt ist somit ausschließlich die Aufstellung eines Lärmaktionsplans entlang der Hauptverkehrsstraßen
mit einem Verkehrsaufkommen von mindestens 8.200 Kfz pro Tag erforderlich. Dementsprechend bezieht sich die Aufstellung des Lärmaktionsplans derzeit auf die Bundesstraße 462 (B462). Eine Betrachtung der Landesstraßen ist auf dieser Basis derzeit nicht möglich.

Bislang kam die Mehrzahl der für die Lärmaktionsplanung zuständigen Kommunen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung entsprechender Pläne nicht oder in unzureichendem Maße nach. Gemäß den Schreiben des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg aus den vergangenen Jahren liegen von unter einer Hälfte der Kommunen in Baden-Württemberg, ausreichende Zusammenfassungen abgeschlossener Lärmaktionspläne für Hauptverkehrsstraßen vor. Aufgrund der Vielzahl ausstehender Verfahren droht derzeit ein EU-Vertragsverletzungsverfahren. Daher drängt das Verkehrsministerium auf eine zeitnahe Bearbeitung und Fertigstellung von Lärmaktionsplänen im gesamten Land. Die Aufstellung eines Lärmaktionsplans für den in Schramberg relevanten Bereich wurde am 04.03.2021 im Gemeinderat beschlossen. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 47d BImSchG am Verfahren zu beteiligen. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionsplanung mitzuwirken. Die Beteiligungsphasen für den Lärmaktionsplan der Großen Kreisstadt Schramberg werden ortsüblich bekannt gegeben. Nach Abschluss des Verfahrens zur Lärmaktionsplanung besteht eine gesetzliche Pflicht, den Lärmaktionsplan regelmäßig zu überprüfen. Zum einen ist hierfür ein 5-Jahres-Turnus gesetzlich vorgegeben. Zum anderen sind bestehende Lärmaktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation zu überprüfen. Bei einem gegebenen Erfordernis sind sie in beiden Fällen zu überarbeiten.

Aktuelle Verfahren zum Lärmaktionsplan

Lärmaktionsplanung der 4. Stufe

Aktuell läuft die vierte Stufe der Lärmaktionsplanung. In diesem Rahmen lässt die Große Kreisstadt Schramberg eine qualifizierte Lärmaktionsplanung vom Büro Koehler & Leutwein ausarbeiten. Der Entwurf zur qualifizierten Lärmaktionsplanung ist vom 13.11.2023 bis einschließlich 14.12.2023 öffentlich ausgelegt. In diesem Zeitraum können Sie die Unterlagen hier einsehen. Ihre Anregungen, Hinweise und Stellungnahmen können Sie gerne per E-Mail an die Stadtplanung senden.

Lärmaktionsplanung der 3. Stufe

Während der dritten Stufe der Lärmaktionsplanung stellte die Große Kreisstadt Schramberg einen Musterbericht zum Lärmaktionsplan auf (einfache Lärmaktionsplanung). Dieser Schritt kann als vorbereitend für die Aufstellung der qualifizierten Lärmaktionsplanung der vierten Stufe betrachtet werden.