Namenserteilung nach deutschem Recht
Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht: Das Kind erhält grundsätzlich den Ehenamen der verheirateten Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind nicht verheiratet, muss der Familienname eines Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
Alleiniges Sorgerecht: Das Kind erhält den Namen des sorgeberechtigten Elternteils. Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind auch den Familiennamen des Vaters erteilen, wenn dieser zustimmt. (Voraussetzung: Vaterschaftsanerkennung)
Namenserteilung nach ausländischem Recht
Bei einem ausländischen Kind richtet sich die Namenserteilung nach dem Recht des Staates, dem es angehört: nähere Auskünfte erteilt das zuständige Standesamt.
beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Kindes oder Geburtsurkunde, wenn im Ausland geboren
gültiger Personalausweis oder Reisepass der Mutter und des Namenserteilenden
Sorgerechtserklärung
Zusätzlich bei Namenserteilung durch den neuen Ehemann der Mutter:
Eheurkunde dieser Ehe oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister;
öffentlich beglaubigte Zustimmung des anderen Elternteils (leiblicher Vater), sofern das Kind dessen Namen führt oder gemeinsames Sorgerecht besteht.
Die Namenserteilung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form bei
den Standesbeamten
den Notaren
den Konsularbeamten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland