Eine Geburt im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen.
Das ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.
100,00 Euro
Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister: je 12,00 Euro
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Dolmetscherleistungen).
Sie sind nicht verpflichtet, Geburten im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Als Nachweis der Geburt gelten auch ausländische Geburtsurkunden.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung
besitzt die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder
ist asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder
ist ausländischer Flüchtling und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
Sie sind
die betroffene Person,
die Eltern dieser Person,
die Kinder dieser Person oder
der Ehemann oder die Ehefrau beziehungsweise Lebenspartner oder Lebenspartnerin.
ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille
Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person
Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Fallkonstellation können weitere Unterlagen notwendig sein. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Sie können die Eintragung persönlich oder schriftlich beantragen.
Sind Sie als antragsberechtigte Person aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin trägt die Geburt ins Geburtenregister ein. Sollte die Beurkundung nicht möglich sein, werden Sie umgehend informiert.