Anmeldung eines Gewerbebetriebes
Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht dazu reicht aus. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein.
Kein Gewerbe sind:
die freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater),
Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen,
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,
die wissenschaftliche Unternehmensberatung
die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Anmeldung ist es, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglich.
Anzeigepflichtig sind
bei EInzelgewerben der Einzelgewerbetreibende
bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung beträgt 13 Euro.
Achtung: Zusätzliche Besonderheiten gelten bei überwachungsbedürftigen Gewerben
Sie müssen Ihr Gewerbe zum Beginn der Gewerbetätigkeit anmelden. Verspäten Sie sich oder unterbleibt die Gewerbeanmeldung insgesamt, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Sie möchten
gewerblich tätig werden oder
eine gewerbliche Zweigniederlassung oder eine gewerbliche Zweigstelle betreiben.
Ihr Gewerbe müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle anmelden. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1). Es liegt in Ihrer Gemeinde aus, oder steht Ihnen auf dieser Seite zum Herunterladen bereit. Wenn Sie die Anmeldung schriftlich einreichen, müssen Sie das Formular unterschreiben. Wenn Sie das Gewerbe nicht selbst anmelden benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schrifliche Vollmacht. Sie erhalten die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt,
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die IHK, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Erforderliche Unterlagen für die Gewerbeanmeldung:
ausgefülltes Formular Gewerbeanmeldung
Kopie des Personalausweises oder vergleichtbaren Identifikationspapiers
Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmem im Register engetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Ihr Gewerbe müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle anmelden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sie können Ihr Gewerbe auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner anmelden.
Verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1)". Es liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.
Wenn Sie die Anmeldung schriftlich einreichen, müssen Sie das Formular unterschreiben.
Wenn Sie das Gewerbe nicht selbst anmelden oder die gesetzliche Vertretung es nicht selbst anmeldet, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Sie erhalten die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung, den Gewerbeschein, mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Melden Sie Ihre Gewerbe persönlich an, bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
§ 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
§ 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)