Hat eine/ein Deutsche/r im Ausland die Ehe geschlossen bzw. eine Lebenspartnerschaft begründet, kann beim Standesamt ein Antrag auf Nachbeurkundung gestellt werden. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Antragsberechtigt sind Ehegatten bzw. Lebenspartner; sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat.