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Beglaubigung von Kopien, Ablichtungen, Abschriften

Details

Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Kopien können sein:

  • Abschriften

  • Ablichtungen

  • Vervielfältigungen

  • Negative

Die zuständige Stelle beglaubigt die Kopie durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser muss folgende Angaben enthalten:

  • genaue Bezeichnung des Originals, dessen Kopie beglaubigt wird

  • Feststellung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt

  • Ort und Tag der Beglaubigung

  • Dienstsiegel und Unterschrift der beglaubigenden Person und

  • wenn das Original nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist ein Hinweis, dass die beglaubigte Kopie nur bei der Behörde vorgelegt werden draf, für die sie beantragt ist.

Hinweise

Personenstandsurkunde können Sie nicht beglaubigen lassen. Näheres dazu finden Sie in den Verfahren zum Thema, zum Beispiel Eheurkunde - Ausstellung beantragen oder Geburtsurkunde beantragen, oder direkt beim Standesamt.

Begriffe im Kontext

Kopie, Einwohnerwesen, Ablichtung, Abschrift, Beglaubigung