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Angrenzerbenachrichtigung im Bauantragsverfahren

Details

Sofern eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch den Schutz des Nachbarn dienen, erteilt werden, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung und nach Maßgabe der Baurechtsbehörde die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) über das Bauvorhaben. Dieser Vorgang ist in der Beschreibung der Dienstleistung umgangssprachlich als "Angrenzerbeteiligung" bezeichnet. Die ausführlichen Regelungen hierzu finden sich in § 55 der Landesbauordnung.