Manche Ausgaben können Ihre Einkommensteuer mindern. Das Finanzamt berücksichtigt sie nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs bei der Einkommensteuerveranlagung. Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen werden, können Sie vorab als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bilden lassen.
Hinweis: Durch diese Eintragung ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss.
Für folgende Aufwendungen kommt ein Freibetrag in Betracht:
Werbungskosten aus der Arbeitnehmertätigkeit, wenn diese den Pauschbetrag von 1.000 Euro überschreiten, beispielweise:
Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge, typische Berufskleidung)
Reisekosten (z. B. Fahrt-, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit), soweit diese nicht von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden
Fahrten zur Arbeit (sog. Entfernungspauschale)
Sonderausgaben, wenn diese den Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern überschreiten, z. B.:
Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten, an Lebenspartner nach einer Auflösung der Lebenspartnerschaft oder den dauernd getrennt lebenden Lebenspartner
unter bestimmten Voraussetzungen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen sowie Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs und Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
gezahlte Kirchensteuer in bestimmten Fällen
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 6.000 Euro im Jahr
nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, das zum Haushalt gehört
Außergewöhnliche Belastungen, z. B.:
Freibetrag für den Sonderbedarf eines Kindes in der Berufsausbildung
Unterstützungsleistungen an bedürftige Angehörige
Behinderten-Pauschbetrag
Sonstige Freibeträge, z. B. negative Einkünfte aus:
Gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit
Verluste aus einem vermieteten Objekt (Sie können den Freibetrag erstmals in dem Kalenderjahr berücksichtigen lassen, der auf die Anschaffung oder Fertigstellung des vermieteten Objekts folgt.)
in Ausnahmefällen: Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Wenn ein Freibetrag als ELStAM gebildet wurde, müssen Sie nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen. Für das Jahr 2021 allerdings nur dann, wenn Sie die Arbeitslohngrenzen von
12.200 Euro bei Einzelveranlagung (für 2022 12.550 Euro) oder von
23.250 Euro bei Zusammenveranlagung (für 2022 23.900 Euro)
überschritten haben.
Ein Pflichtveranlagungsgrund liegt auch dann nicht vor, wenn der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen berücksichtigt worden ist.
Nutzen Sie zum Ausfüllen der Formulare die Anleitung.