24. August 2022
Die Grundsteuer berücksichtigt den "Wert" des Grundstückes. Dieser Wert wird durch das Finanzamt festgesetzt. Er ist Grundlage für den Grundsteuermessbescheid, ein Grundlagenbescheid, der dem Grundstückseigentümer vom Finanzamt zugestellt wird. Erst auf Grund dieses Grundsteuermessbescheides fertigt die Gemeinde den Grundsteuerbescheid. Auf den Grundsteuermessbetrag wird der gemeindliche Hebesatz angewendet, ein Grundsteuerbescheid erstellt und den Eigentümern zugestellt.
Die Grundsteuer berücksichtigt den "Wert" des Grundstückes. Dieser Wert wird durch das Finanzamt festgesetzt. Er ist Grundlage für den Grundsteuermessbescheid, ein Grundlagenbescheid, der dem Grundstückseigentümer vom Finanzamt zugestellt wird. Erst auf Grund dieses Grundsteuermessbescheides fertigt die Gemeinde den Grundsteuerbescheid. Auf den Grundsteuermessbetrag wird der gemeindliche Hebesatz angewendet, ein Grundsteuerbescheid erstellt und den Eigentümern zugestellt.
Grundsteuerreform
Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt ab dem 1. Januar 2025. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig.
Grundstückseigentümer, die der Grundsteuer B unterliegen, bekommen spätestens im Juni ein Informationsschreiben hierzu. Vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 müssen die Feststellungserklärungen an das Finanzamt abgeben werden.
Für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) erhalten Land- und Forstwirte im Oktober 2022 ein separates Schreiben mit gesonderter Abgabefrist.
Die Feststellungserklärungen sind elektronisch über das ELSTER-Portal (https://www.elster.de/eportal/start) abzugeben. Das Portal wird hierfür ab dem 01. Juli 2022 freigeschaltet. Sollten Sie kein ELSTER-Konto haben, können Sie sich bereits vorab kostenlos unter elster.de registrieren.
Hinweis:
Über einen Elsterzugang können mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Aktenzeichen/Steuernummern abgegeben werden.
Folgende Angaben sind erforderlich:
das Aktenzeichen
die Grundstücksfläche
der Bodenrichtwert
ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken (zur Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 40 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz BW)
Weitere Informationen sind im Auskunftsportal www.grundsteuer-bw.de eingestellt. Frühestens ab Juli 2022 können dort auch die aktuellen Bodenrichtwerte und die Grundstücksflächen abgerufen werden.